Endgehaltsbezogene Leistungen werden im Betriebsübergang nicht eingefroren oder festgeschrieben. Der Erwerber tritt nicht in die Zusage ein, „wie sie steht und liegt“, sondern so, wie sie zugesagt ist.
Ein Betriebsübergang führt jedoch nicht zu einem Einfrieren oder Festschreiben endgehaltsbezogener Leistungen. Es geht nicht um den Übergang eines bestimmten Besitzstands, sondern um das Eintreten in eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage. Der Erwerber tritt daher nicht in die Zusage ein, „wie sie steht und liegt“, sondern so, wie sie zugesagt ist.
Entgegen der Annahme der Beklagten geht es nicht um eine Begünstigung der übergegangenen Arbeitnehmer, sondern um den fortbestehenden Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse.
Die von der Beklagten angezogene Entscheidung bezieht sich allein auf eine Ablösungskonstellation nach einem Betriebsübergang. Um eine Ablösung geht es indes vorliegend nicht. Es handelt sich auch nicht um einen Betriebsübergang in der Insolvenz, die zu einem Einfrieren der zugesagten endgehaltsbezogenen Leistungen führt. Der Betriebserwerber haftet dort - anders als hier - nur für den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der in der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs auch in die zugunsten der übernommenen Arbeitnehmer gegebenen Versorgungsversprechen ein. Er wird Schuldner des Versorgungsversprechens und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung einer Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls. Aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein und damit auch in die Versorgungszusagen und ggf. hierauf bezogenen Absprachen.Ein Betriebsübergang führt jedoch nicht zu einem Einfrieren oder Festschreiben endgehaltsbezogener Leistungen. Es geht nicht um den Übergang eines bestimmten Besitzstands, sondern um das Eintreten in eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage. Der Erwerber tritt daher nicht in die Zusage ein, „wie sie steht und liegt“, sondern so, wie sie zugesagt ist.
Entgegen der Annahme der Beklagten geht es nicht um eine Begünstigung der übergegangenen Arbeitnehmer, sondern um den fortbestehenden Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse.
Die von der Beklagten angezogene Entscheidung bezieht sich allein auf eine Ablösungskonstellation nach einem Betriebsübergang. Um eine Ablösung geht es indes vorliegend nicht. Es handelt sich auch nicht um einen Betriebsübergang in der Insolvenz, die zu einem Einfrieren der zugesagten endgehaltsbezogenen Leistungen führt. Der Betriebserwerber haftet dort - anders als hier - nur für den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der in der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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