Eine
betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung auf Rechtsgrundlage einer Gesamtzusage, die bei Teilzeitbeschäftigten für die Berechnung des pensionsfähigen Gesamtverdienstes auf das durchschnittliche Gehalt der letzten fünf Jahre vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abstellt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte und ist deswegen rechtswidrig (gegen BAG, 27.09.1983 - Az: 3 AZR 297/81).
Ermittelt der
Arbeitgeber im Rahmen einer Versorgungsauskunft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Renteneintritt die auf die Betriebsrente anzurechnende zu erwartende Sozialversicherungsrente des
Arbeitnehmers nach dem Näherungsverfahren (
§ 2 a Abs. 1 S. 3 BetrAVG), ist er später an diese Berechnung gebunden. Eine konkrete Berechnung ist unzulässig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschränkung der Ermittlung der Teilzeitquote auf die letzten fünf Jahre der Beschäftigung ist unwirksam. Sie verstößt gegen
§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB.
Rechtsfolge des Verstoßes ist, dass die Teilzeitquote der Klägerin über die gesamte Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten zu ermitteln ist.
Die Versorgungsordnung ist seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum 01.01.2000 an diesem zu messen. Für die Rechtmäßigkeit der Versorgungsordnung ist der aktuelle Gesetzeszustand maßgeblich. Eine andere Frage ist, ob bei einer nachträglichen Unwirksamkeit der Versorgungsordnung deren ergänzende Auslegung in Betracht kommt. Insofern ist hier das Teilzeit- und Befristungsgesetz Prüfungsmaßstab und nicht der vom Arbeitsgericht herangezogene allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.
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