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Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Was versteht man unter einem Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitsverhältnis ist ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Es stellt eine besondere Art des Dienstverhältnisses dar: der Arbeitnehmer hat als Dienstverpflichteter abhängige Arbeit zu leisten. Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch Vertrag (Arbeitsvertrag), u.U. aber auch durch bloß faktische Eingliederung in den Betrieb. Das Arbeitsverhältnis beginnt mit der vertragsgemäßen Arbeitsaufnahme.

Ein Arbeitsverhältnis kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses ergeben sich dann aus dem resultierenden Arbeitsvertrag.

Normalarbeitsverhältnis

Das Normalarbeitsverhältnis ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das vom Arbeitnehmer in Vollzeit und unbefristet ausgeübt wird. Weitere Merkmale sind eine regelmäßige Arbeitszeit von bestimmter Dauer und zeitlicher Verteilung, ein konstanter Arbeitsplatz, eine Interessenvertretung für Arbeitsbedingungen und die dauerhafte Stabilität des Arbeitnehmerstatus.

Atypisches Arbeitsverhältnis

Ein atypisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eines oder mehrere der Merkmale eines Normalarbeitsverhältnisses fehlen. Dies betrifft z.B. geringfügig Beschäftigte, Altersteilzeit, befristete Arbeitsverhältnisse, freie Mitarbeit, Heimarbeit, Leiharbeit, Telearbeit, Zeitarbeit.

Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis?

Ein Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn sittenwidrige Arbeitsinhalte vereinbart wurden. Dies ist arbeitsrechtlich unzulässig, führt aber dazu, dass eine ggf. dennoch eine Sozialversicherungspflicht besteht, obwohl der Arbeitsvertrag nichtig ist.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein Arbeitsverhältnis kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Es entsteht in der Regel durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag, kann unter Umständen aber auch durch die faktische Eingliederung in den Betrieb begründet werden.
Das Normalarbeitsverhältnis ist durch eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung, eine regelmäßige Arbeitszeit, einen konstanten Arbeitsplatz sowie eine dauerhafte Stabilität des Arbeitnehmerstatus gekennzeichnet.
Ein atypisches Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn wesentliche Merkmale eines Normalarbeitsverhältnisses fehlen. Beispiele hierfür sind befristete Arbeitsverträge, geringfügige Beschäftigungen, Leiharbeit, Zeitarbeit oder freie Mitarbeit.
Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch bei sittenwidrigen Inhalten vorliegen. Auch wenn der Arbeitsvertrag in diesem Fall nichtig ist, kann dennoch eine Sozialversicherungspflicht bestehen.
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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