Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt nach § 15 Abs. 3 TzBfG eine ausdrückliche einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarung voraus. Eine Klausel, die eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich nur für die Probezeit regelt, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch für den Zeitraum zwischen Ablauf der Probezeit und dem vereinbarten Ende der Befristung gilt; verbleibende Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders.
Wird eine weitergehende Befristung - etwa bis zu einem bestimmten Kalenderdatum - erst nachträglich, etwa handschriftlich, in den Vertrag eingefügt, ohne dass ein ausdrücklicher sprachlicher oder systematischer Zusammenhang zu der Kündigungsklausel hergestellt wird, fehlt es an der nach § 15 Abs. 3 TzBfG erforderlichen Klarheit einer Vereinbarung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit auch für diesen Zeitraum.
Wann ist die ordentliche Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse möglich?
Nach § 15 Abs. 3 TzBfG ist die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst mit Ablauf der vereinbarten Befristung; eine vorzeitige Beendigung durch ordentliche Kündigung scheidet aus.Reicht eine Kündigungsklausel für die Probezeit auch für die Zeit danach?
Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine Regelung, wonach „auch während der Probezeit“ beiderseits die Kündigung zulässig ist, lässt sich hieraus nicht ohne Weiteres eine Kündigungsmöglichkeit für den daran anschließenden Zeitraum bis zum vertraglichen Ende der Befristung ableiten. Das Wort „auch“ bringt in einem solchen Kontext lediglich zum Ausdruck, dass über die ohnehin bestehende Kündigungsmöglichkeit während eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hinaus zusätzlich während der Probezeit gekündigt werden kann. Eine daran anschließende Regelung zu den anzuwendenden Kündigungsfristen ändert daran nichts, wenn sie sich sprachlich und systematisch ebenso auf die Zeit nach Ablauf der Probezeit in einem sodann unbefristeten Arbeitsverhältnis beziehen lässt.Wird eine weitergehende Befristung - etwa bis zu einem bestimmten Kalenderdatum - erst nachträglich, etwa handschriftlich, in den Vertrag eingefügt, ohne dass ein ausdrücklicher sprachlicher oder systematischer Zusammenhang zu der Kündigungsklausel hergestellt wird, fehlt es an der nach § 15 Abs. 3 TzBfG erforderlichen Klarheit einer Vereinbarung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit auch für diesen Zeitraum.
Welche Auslegungsgrundsätze gelten bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Handelt es sich bei der betreffenden Vertragsklausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, sind diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden; maßgeblich sind dabei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (vgl. BAG, 09.11.2005 - Az: 5 AZR 128/05).Urteil freischalten
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LAG München, 22.06.2006 - Az: 2 Sa 316/06
ECLI:DE:LAGMUEN:2006:0622.2SA316.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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