Bei der vorzeitigen Abrechnung eines Kilometer-Leasing-Vertrages darf sich der Leasinggeber nicht auf den durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert des Fahrzeugs beschränken, wenn eine günstigere Verwertungsmöglichkeit - etwa ein höheres Kaufangebot - bekannt und erzielbar war. Die Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache besteht unabhängig davon, ob der Mehrerlös tatsächlich realisiert wurde; entscheidend ist die objektive Erzielbarkeit eines höheren Preises.
Vorzeitige Vertragsbeendigung und Abrechnungspflicht beim Kilometer-Leasing
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Kilometer-Leasing-Vertrages, etwa durch außerordentliche Kündigung, ist der Leasinggeber im Rahmen der Abrechnung zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer Inhaltskontrolle der zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Regelungen, die dem Leasingnehmer keine Teilhabe an einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit einräumen, benachteiligen diesen unangemessen und sind unwirksam.Muss der abstrakte Schätzwert oder der erzielbare Verkaufspreis zugrunde gelegt werden?
Streitig ist, auf welcher Grundlage die Abrechnung zu erfolgen hat, wenn der Leasinggeber das Fahrzeug nicht zum durch einen Sachverständigen ermittelten Wert, sondern zu einem hiervon abweichenden Preis verkauft oder hätte verkaufen können. Die Auffassung, die Abrechnung müsse zwingend abstrakt auf Basis des Schätzwertes erfolgen, ohne dass dem Leasingnehmer eine Teilhabe an einem Mehrerlös zustehe, ist mit der Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung nicht vereinbar. Würde der Leasinggeber lediglich zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet sein, liefe die vom Bundesgerichtshof entwickelte Schutzrichtung zugunsten des Leasingnehmers leer. Die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung erfasst daher auch für den Leasingnehmer günstigere Verwertungsmöglichkeiten, die dem Leasinggeber bekannt sind oder bekannt sein müssen.Voraussetzung: Erzielbarkeit des höheren Preises
Für die Anwendung dieses Grundsatzes kommt es nicht darauf an, ob der Leasinggeber tatsächlich einen über dem Schätzwert liegenden Erlös erzielt hat. Ausreichend ist bereits, dass ein höherer Preis auf Grund einer konkreten Verkaufsmöglichkeit erzielbar gewesen wäre und dem Leasinggeber diese Möglichkeit bekannt war. Vorliegend war dem Leasinggeber ein Verkaufsangebot übermittelt worden, das einen wesentlich über dem vom Sachverständigen angenommenen Händlereinkaufswert liegenden Preis vorsah; die entsprechende tatrichterliche Feststellung war in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich von derjenigen, in der die Leasinggeberin das Fahrzeug tatsächlich zu einem niedrigeren als dem vom Sachverständigen ermittelten Preis veräußert und nur diesen niedrigeren Erlös der Abrechnung zugrunde gelegt hatte.Abgrenzung zu anderen Konstellationen: Benennung eines Kaufinteressenten
In vergleichbaren, jedoch nicht identischen Fallgestaltungen wurde dem Leasingnehmer ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, selbst einen Kaufinteressenten zu benennen. Eine Klausel, nach der der Leasingnehmer dem Leasinggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Fahrzeugrückgabe schriftlich einen Kaufinteressenten benennen muss, der das Fahrzeug sofort zu einem entsprechenden Preis bar bezahlt und abnimmt, wurde wegen des Erfordernisses der Barzahlung und der Kürze der Frist als unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers für unwirksam erachtet. Auch diese Entscheidungen bestätigen den Grundsatz, dass dem Leasingnehmer die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Verwertung der Leasingsache eröffnet werden muss, mit der Folge, dass ihm ein hieraus resultierender Mehrerlös zu Gute kommt.
OLG Bamberg, 14.11.2005 - Az: 6 U 46/05
ECLI:DE:OLGBAMB:2005:1114.6U46.05.0A
Vorgehend: LG Coburg, 27.07.2005 - Az: 21 O 335/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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