Kommt es zu Schäden am Fahrzeug, so ist zunächst zwischen privater und dienstlicher Nutzung zu differenzieren. Bei dienstlicher Nutzung gilt das Arbeitnehmerhaftungsprivileg, wobei die Haftung des Arbeitnehmers von den Gesamtumständen abhängt. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden.
Darüber sollte der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung abschließen, da er sich im Schadenfalls so behandeln lassen muß, als hätte er diese abgeschlossen. Die Haftung des Arbeitnehmers ist sodann auf die übliche Selbstbeteiligung beschränkt.
Darüber sollte der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung abschließen, da er sich im Schadenfalls so behandeln lassen muß, als hätte er diese abgeschlossen. Die Haftung des Arbeitnehmers ist sodann auf die übliche Selbstbeteiligung beschränkt.
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Martin Becker | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
Die Haftung hängt vom Verschuldensgrad ab. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich allein, es sei denn, der Schadensersatz ist unangemessen hoch.
Der Arbeitgeber muss sich im Schadensfall so behandeln lassen, als hätte er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Die Haftung des Arbeitnehmers ist in der Regel auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt.
Nein, bei privater Nutzung des Fahrzeugs findet das Arbeitnehmerhaftungsprivileg keine Anwendung. Oftmals wird die Haftung jedoch durch vertragliche Vereinbarungen auf die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung begrenzt.
Im Verhältnis zwischen dem Leasingnehmer (Arbeitgeber) und dem Leasinggeber gilt das Arbeitnehmerhaftungsprivileg nicht, da dieses nur das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft.
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