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Schäden am Dienstwagen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kommt es zu Schäden am Fahrzeug, so ist zunächst zwischen privater und dienstlicher Nutzung zu differenzieren. Bei dienstlicher Nutzung gilt das Arbeitnehmerhaftungsprivileg, wobei die Haftung des Arbeitnehmers von den Gesamtumständen abhängt. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden.

Darüber sollte der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung abschließen, da er sich im Schadenfalls so behandeln lassen muß, als hätte er diese abgeschlossen. Die Haftung des Arbeitnehmers ist sodann auf die übliche Selbstbeteiligung beschränkt.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 10.11.2025)
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Erik, Oranienburg

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