Ein Schadensersatzanspruch wegen schädlicher Wirkungen des Impfstoffs „Comirnaty“ besteht nicht, da die Nutzen-Risiko-Abwägung positiv ausfällt und keine schädlichen Wirkungen über ein vertretbares Maß hinausgehen.
Ein Anspruch aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 87 S. 2 AMG besteht nur dann, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Gebrauchsinformation oder Fachinformation eingetreten ist. Darüber hinaus setzt eine Haftung voraus, dass der Schaden gerade auf die fehlerhafte Arzneimittelinformation zurückgeht.
Ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a Abs. 1 S. 1 AMG besteht nicht, wenn ein Sachadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 AMG von vornherein nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist.