Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 Abs. 1 AMG setzt voraus, dass infolge der Anwendung eines COVID-19-Impfstoffs - vorliegend Corminaty - ein Gesundheitsschaden eingetreten ist. Der Nachweis des Schadens sowie der Kausalität liegt beim Anspruchsteller. Die gesetzliche Kausalitätsvermutung gemäß § 84 Abs. 2 AMG greift nur dann, wenn die Eignung des konkreten Impfstoffs zur Verursachung des geltend gemachten Gesundheitsschadens durch substantiierte Tatsachen belegt wird. Hierzu sind umfassende Angaben zum Gesundheitszustand vor der Impfung, zu bestehenden Vorerkrankungen sowie zu möglichen alternativen Ursachen erforderlich.
Die Vorlage vollständiger und widerspruchsfreier medizinischer Unterlagen ist zwingend. Bleiben die Unterlagen lückenhaft oder ergeben sich Anhaltspunkte für bereits zuvor bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, kann die Eignung des Impfstoffs als Schadensursache nicht angenommen werden. Ohne einen derart belegten Zusammenhang entfällt die Kausalitätsvermutung, sodass ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG nicht besteht.
Auch ein Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG verlangt, dass hinreichend konkrete Indizien vorgetragen werden, die eine plausible Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verabreichung des COVID-19-Impfstoffs und dem geltend gemachten Schaden begründen. Ein bloßer Verdacht oder allgemein gehaltene Mutmaßungen reichen nicht aus.
Ansprüche aus § 823 oder § 826 BGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz kommen ebenfalls nur in Betracht, wenn ein auf den COVID-19-Impfstoff zurückzuführender Gesundheitsschaden substantiiert dargelegt werden kann. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung nicht von einer unionsrechtlichen Auslegungsfrage abhängt.