Gegen die Anwendbarkeit von § 84 AMG bei behaupteten Schäden nach der Impfung gegen das Coronavirus bestehen mit Blick auf die Produkthaftungsrichtlinie keine europarechtlichen Bedenken.
Ansprüche aus § 84 AMG wegen eines Impfschadens sind ausgeschlossen, wenn der Impfstoff kein negatives, sondern ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist.
Das Gericht kann sich bei der Feststellung eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Impfstoffes auf die diesbezüglichen Prüfungsverfahren vor der EMA und die diesbezüglichen Zulassungsentscheidungen der Europäischen Kommission stützen, die grundsätzlich Bindungswirkung für die Zivilgerichte entfalten.
Die Warnpflicht eines Produzenten über eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolge besteht nur, wenn aufgrund der Erkenntnisse der (medizinischen) Wissenschaft und Praxis erkennbar ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Allein aufgrund eines eingetretenen Schadens kann nicht darauf rückgeschlossen werden, dass auch eine Warnpflicht besteht.
Ansprüche aus § 84 AMG wegen eines Impfschadens sind ausgeschlossen, wenn der Impfstoff kein negatives, sondern ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist.
Das Gericht kann sich bei der Feststellung eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Impfstoffes auf die diesbezüglichen Prüfungsverfahren vor der EMA und die diesbezüglichen Zulassungsentscheidungen der Europäischen Kommission stützen, die grundsätzlich Bindungswirkung für die Zivilgerichte entfalten.
Die Warnpflicht eines Produzenten über eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolge besteht nur, wenn aufgrund der Erkenntnisse der (medizinischen) Wissenschaft und Praxis erkennbar ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Allein aufgrund eines eingetretenen Schadens kann nicht darauf rückgeschlossen werden, dass auch eine Warnpflicht besteht.
LG Landshut, 29.11.2024 - Az: 13 O 1031/23
Nachfolgend: OLG München, 21.08.2025 - Az: 1 U 4159/24 e
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Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
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