Die Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB erstreckt sich auch auf Schadensfälle, die sich in einem Hotelzimmer ereignen, wenn ein Tier ohne Aufsicht in den Bereich anderer Hotelgäste eindringt und dort eine Verletzung verursacht. Entscheidend ist, dass sich eine typische, dem Tierverhalten eigene Gefährdung verwirklicht hat.
Das unbeaufsichtigte Eindringen einer Katze in ein fremdes Hotelzimmer stellt eine für den Halter zurechenbare Tiergefahr dar. Wird der Hotelgast in dieser Situation verletzt, haftet der Tierhalter für die Folgen, da der Schadenseintritt aus dem unkontrollierten Verhalten des Tieres resultiert. Der Hotelgast befindet sich dabei in einem geschützten Bereich, der seiner ausschließlichen Nutzung überlassen ist; das Risiko, dort von einem fremden Tier angegriffen zu werden, ist vom Tierhalter zu tragen.
Ein Mitverschulden des Hotelgastes nach § 254 BGB scheidet auch beim Versuch, das Tier aus dem Zimmer zu entfernen, aus. Das eigenständige Entfernen des Tieres aus dem eigenen Hotelzimmer ist ein nachvollziehbarer und sozialadäquater Versuch, die Störung zu beseitigen. Der Aufenthalt in einem Hotelzimmer begründet eine berechtigte Erwartung, von fremden Tieren unbehelligt zu bleiben. Wird in einer solchen Situation versucht, das Tier zu beruhigen und hinauszubringen, liegt darin keine Selbstgefährdung, sondern eine vernünftige Reaktion auf die ungewöhnliche Lage.
Die Tierhalterhaftung umfasst den Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, auch solcher, die erst künftig infolge des Vorfalls im Hotelzimmer eintreten können. Ein Ausschluss der Haftung wegen Mitverschuldens oder Eigenverantwortung besteht nicht.