Der Pferdetransporteur wird auch bei längeren Transportfahrten (hier: 300 Kilometer) kein Tierhalter im Sinne des
§ 833 BGB.
Die Prüfung des Mitverschuldens bemißt sich am Maßstab des
§ 834 BGB. Danach liegt ein Mitverschulden des Transporteurs (hier: 25%) an einem beim Transport entstandenen Schaden vor, wenn er ein Pferd transportiert, von dem ihm bekannt ist, daß es bereits einen Transport verweigerte, nicht verladefromm war und ihm von einer Tierklinik Beruhigungspaste mitgegeben wird.
Dauert die Ersatzteilbeschaffung für ein Fahrzeug mit Spezialaufbau mehrere Monate, kann dem gewerblichen Fahrzeugnutzer eine Notreparatur zuzumuten sein, auch wenn er das Fahrzeug dann nur eingeschränkt nutzen kann (hier: Pferdetransporter kann nach Notreparatur während der Ersatzteilbeschaffungszeit von vier Monaten nur für den Transport eines Pferdes statt zweier Pferde genutzt werden).