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Mitverschulden des Geschädigten bei einem Reitunfall unter Beteiligung eines Hundes und eines Ponys

Pferderecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

§ 254 Abs. 1 BGB ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die Tierhalterhaftung entsprechend anwendbar.

Bei einem Reitunfall kann sich die von einem Pony, das ein Gespann mit dem Geschädigten gezogen hat, ausgehende spezifische Gefahr sich gegenüber der Gefahr eines Hundes dadurch erhöht haben, dass sich der Halter des Ponys mit diesem flott (im Trab) fortbewegte, während der Hundehalter bei dem angeleinten Hund am Rand des Weges stand. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Scheuen und Durchgehen des Ponys auch die besondere Sensibilität, die Pferden allgemein eigen ist, auswirkt.

Wegen der mitwirkenden Tiergefahr des Ponys kann eine Mithaftung von zwei Dritteln anzurechnen sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangene deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sozialleistungen für die Versicherte M. (im Folgenden: die Versicherte) aufgrund eines Reitunfalls vom 01.05.2021 geltend.

Unstreitig ist, dass die Versicherte am 01.05.2021 mit ihrem von einem Mini-Shetland-Pony gezogenen Sulky auf einem Waldweg bei L. einen Unfall hatte. Im Bereich des Unfallorts befand sich auch die Beklagte mit ihrem Hund, einer französischen Bulldogge. Als die Versicherte mit ihrem Gespann den Hund passierte, bewegte sich der Hund in Richtung des Gespanns. Etwa gleichzeitig scheute das Pony, verließ mit dem Gespann den Waldweg und stürmte in den Wald. Die Versicherte fiel dabei aus dem Sulky, wurde gegen einen Baum geschleudert und verletzte sich. Sie erlitt durch diesen Vorfall einen Bruch des Unterschenkels, des Schienenbeinkopfes und des Wadenbeines (proximale Unterschenkelfraktur mit Trümmerfraktur des Schienbeinkopfes und hoher Fibulafraktur rechts).

Die Versicherte wurde vom 01.05.2021 bis zum 11.05.2021 stationär behandelt, wobei eine Metallplatte eingesetzt wurde, die dann bei einem weiteren stationären Aufenthalt im Zeitraum 14.03./15.03.2022 wieder entfernt wurde. Im Zeitraum 28.10.2021 bis 16.05.2023 erbrachte die Beklagte Leistungen in Höhe von 27.599,33 €.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte als Hundehalterin zu 50 % gem. § 833 BGB für die Unfallfolgen hafte. Sie lässt sich wegen der mitwirkenden Tiergefahr ihres Ponys eine Haftungsquote von 50 % anrechnen. Die Klägerin behauptet hierzu, dass sich der angeleinte Hund schnell auf das Pony zubewegt habe und das Pony gerade deshalb durchgegangen sei. Die Klägerin behauptet weiter, dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien.

Der Beklagte geht von einem eigenverschuldeten Unfall der Versicherten der Klägerin aus. Sie behauptet hierzu, dass die Versicherte unerlaubt mit dem Gespann auf dem Waldweg gefahren sei. Durch entsprechende Verbotsschilder seien Motorfahrzeuge und Gespanne auf dem Waldweg verboten gewesen. Außerdem behauptet die Beklagte, die Versicherte habe es versäumt, dem Pony Scheuklappen anzulegen. Weiterhin behauptet die Beklagte, ihr Hund sei eher ein „Döggelchen", als eine Dogge, das sehe man in dem Lichtbild gem. Anlage B 3. Ferner behauptet die Beklagte, dass ihr Hund an der Leine nur „geruckt" habe und sie dann laut und resolut auf den Hund eingeredet habe. Die Beklagte stellt als streitige Möglichkeiten in den Raum, dass das Pony aufgrund dieses lauten Einredens der Beklagten auf den Hund erschreckt sei oder die Versicherte dem Pony einen falschen Befehl erteilt habe, etwa unter Nutzung der Reitpeitsche oder Ähnlichem, und daraufhin der Hund gescheut habe. Offensichtlich habe die Versicherte das Pony nicht im Griff gehabt.

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