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Mietwagen beschädigt: Grob fahrlässige Einfahrt in Tiefgarage kann Haftung trotz Kaskoschutz auslösen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Wer ein Fahrzeug mietet, ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu Schäden an dem Mietwagen führen kann. Verstößt der Mieter gegen diese Pflicht, etwa durch die grob fahrlässige Missachtung von Hinweisschildern zur zulässigen Durchfahrtshöhe, kann er trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung zum Schadensersatz verpflichtet sein.

In einem Fall, in dem ein Fahrer mit einem gemieteten Transporter in eine Tiefgarage mit einer maximalen Durchfahrtshöhe von 2,10 m einfuhr, obwohl das Fahrzeug diese Höhe überschritt, bejahte das Gericht eine grobe Fahrlässigkeit. Zwar greift grundsätzlich eine Kaskoversicherung mit Selbstbehalt, jedoch entfällt deren Schutz bei grob fahrlässigem Verhalten anteilig gemäß § 81 Abs. 2 VVG.

Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Fahrzeugführer sich nicht über die Maße des Fahrzeugs informiert und offensichtliche Warnhinweise ignoriert. Dies gilt auch dann, wenn äußere Umstände – wie Zeitdruck oder fehlende Beschilderung zur Fahrzeughöhe – hinzukommen. Maßgeblich ist stets eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. In dem vorliegenden Fall wurde dem Mieter eine Mithaftung von einem Drittel zugesprochen, da ihm die Überschreitung der zulässigen Höhe hätte bewusst sein müssen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden angemieteten Fahrzeuges sowohl aus den §§ 535, 280 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 1 BGB lediglich i.H.v. 1.278,38 € zu.

Der Beklagte hat zumindest fahrlässig, indem er mit dem von ihm angemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage einfuhr, obwohl diese für Fahrzeuge mit einer Fahrzeughöhe über 2,10 m nicht zugelassen war, die Beschädigung des Mietfahrzeugs verursacht und dadurch seine Pflicht aus den zugrundeliegenden Mietvertrag, alles zu unterlassen, was zu Schäden an dem gemieteten Fahrzeug führen kann, verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht.

Zwar haben die Parteien im Mietvertrag eine Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung vereinbart. Der Beklagte haftet demnach über den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von 150,00 € hinaus nur, wenn er den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 81 VVG herbeigeführt hat. Im Streitfall ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte grob fahrlässig handelte.

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