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Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen. Schließlich ist das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Im Streitfall erlitt der Kläger bei dem Verkehrsunfall eine zweitgradige offene Unterschenkelfraktur rechts sowie ein posttraumatisches Kompartmentsyndrom am rechten und linken Unterschenkel. Die Unterschenkelfraktur wurde mittels eines Fixateurs externe versorgt und eine Kompartmentspaltung an beiden Unterschenkeln sowie Revisionen vorgenommen. Der Kläger war an insgesamt 142 Tagen in stationärer Behandlung und musste sich insgesamt 15 Operationen unterziehen, wobei zusätzlich sich eine Infektion mit MRSA-Keimen im Markraum des Tibiaschaftes und des anliegenden Nagels einstellte, weshalb der Kläger über einen Zeitraum von vier Wochen auf der Isolierstation behandelt werden musste. Der Kläger war zur weiteren Mobilisation auf Unterarmgehstützen angewiesen und musste eine Orthese tragen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen (Y) äußerte sich infolge der MRSA-Infektion und damit unfallbedingt eine rezidivierende depressive Störung in Form einer mittelgradigen Episode, die sich in einer gedrückten Stimmung, Antriebsminderung, reduzierten Freudfähigkeit, Schlafstörungen und Libidoverlust äußert. Darüber hinaus leidet der Kläger unter einer spezifischen Angst vor Dunkelheit und dem Alleinsein sowie einer Panikstörung. Wegen der Besiedlung mit MRSA-Keimen hatte der Kläger Angst vor einer Amputation des Beines. An den Beinen bestehen mehrere großflächige Narben, die zum Teil einen leichtgradig entstellenden Charakter haben. Ferner besteht nach dem Ergebnis des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen (X) beim Kläger eine Bewegungseinschränkung des rechten OSG und rechten USG, eine eingeschränkte Stand- und Gangvariante für das rechte Bein, eine Valgusstellung der rechtsseitigen Beinachse, eine Verdickung der rechtsseitigen Knöchelregion sowie Parästhesien im Bereich beider Füße. Nicht bestätigt als Unfallfolge haben sich die vom Kläger geltend gemachte Funktionsstörung des Lymphsystems, die Hüftgelenksarthrose und eine Herabsetzung der Belastungsfähigkeit der Beine, wonach der Kläger eine Wegstrecke von mehr als 150 m nicht ohne Unterarmgehstützen bewältigen könne. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren arbeitsunfähig krankgeschrieben war und mittlerweile seine ursprüngliche Arbeitsstelle verloren hat. Seit dem 01.06.2016 ist er in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auf 11 Stunden-Basis als Hausmeister tätig. Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten sozialmedizinischen Gutachten des Sachverständigen (Z) vom 11.11.2016 besteht beim Kläger ein GdB von 50, wobei auch die Verschleißerscheinungen der Hüftgelenke einbezogen sind.

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