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Drogenabhängigkeit nach Unfall – wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Entwickelt ein Unfallopfer, das mit knapp 17 Jahren einen schwerwiegenden Verlust seines zuvor intakten Körperschemas erleidet, auf Grund einer erheblichen Umstrukturierung der gewohnten Lebensbedingungen eine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, derzufolge es an Drogen (zunächst Cannabis, dann Heroin) gerät, deren Konsum ihm eine subjektive Entlastung seiner psychischen Problematik bringt, so ist diese gesundheitlich abträgliche Drogenabhängigkeit eine dem Grunde nach entschädigungspflichtige Unfallfolge.

Soweit im Bereich des Opferentschädigungsrechts die Auffassung vertreten wird, der Sinn der Entschädigungsleistung bleibe nicht gewahrt, wenn ein Opfer Angehöriger einer Gruppe, namentlich aus der Drogenszene sei, die sich außerhalb der Rechtsordnung stelle, kann diese Einschränkung grundsätzlich nicht in das vom Prinzip des vollständigen Schadensausgleichs beherrschte Zivilrecht hineingenommen werden. Auch ein Drogenabhängiger, der zunächst „immer tiefer in die Szene abrutscht“, hat, wenn und soweit dies unfallbedingt ist, Anspruch auf Schadensersatz.

Jedoch muss, da die Strafbarkeit der Beschaffung solcher Drogen und deren gesundheitsschädigende Wirkung allgemein bekannt sind, zu Lasten eines Betroffenen, der noch in der Lage ist, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, von vornherein ein hoher Mitverschuldensanteil angesetzt werden. Bei einem Eigenanteil von 2/3, einer schon vorab auf 3/4 begrenzten Unfallfolgenhaftung und einem nach Haschischrauchen davon noch circa eineinhalb bis zwei Jahre anhaltenden Heroinkonsum (bis zum Ausstieg in eine freiwillige substituierende Entzugsbehandlung) erscheint gesamtwürdigend ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro angemessen.


OLG Koblenz, 11.10.2004 - Az: 12 U 621/03

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1011.12U621.03.0A

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