Kommt es im Rahmen einer Reitbeteiligung zu einem Unfall, kann der Eigentümer des Pferdes regelmäßig nicht für Schäden des Reitbeteiligten haftbar gemacht werden. Denn in solchen Vereinbarungen ist typischerweise davon auszugehen, dass der Nutzer das Pferd in eigener Verantwortung bewegt und das damit verbundene Risiko wie ein Tierhalter selbst trägt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reitbeteiligung auf längere Zeit angelegt ist und der Reitbeteiligte das Tier eigenständig nutzen darf. In einem solchen Verhältnis wird stillschweigend vereinbart, dass die Gefährdungshaftung des Eigentümers ausgeschlossen ist. Schadensersatzansprüche bestehen daher in der Regel nicht.
Die Klägerin hatte wie eine Tierhalterin (§ 833 BGB) unumschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Pferd in den Zeiten, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen hat. Dies geschah auch im überwiegend eigenen Interesse, da sich die Klägerin durch die mit der Beklagten vereinbarte Reitbeteiligung faktisch wie eine Tierhalterin in bestimmten Zeiträumen um das Tier selbständig kümmern und es nach Belieben reiten konnte.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reitbeteiligung auf längere Zeit angelegt ist und der Reitbeteiligte das Tier eigenständig nutzen darf. In einem solchen Verhältnis wird stillschweigend vereinbart, dass die Gefährdungshaftung des Eigentümers ausgeschlossen ist. Schadensersatzansprüche bestehen daher in der Regel nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Auffassung des Senats liegt ein konkludent abgeschlossener vertraglicher Haftungsausschluss vor.Die Klägerin hatte wie eine Tierhalterin (§ 833 BGB) unumschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Pferd in den Zeiten, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen hat. Dies geschah auch im überwiegend eigenen Interesse, da sich die Klägerin durch die mit der Beklagten vereinbarte Reitbeteiligung faktisch wie eine Tierhalterin in bestimmten Zeiträumen um das Tier selbständig kümmern und es nach Belieben reiten konnte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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