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Schadensersatz bei Ausrutschen auf Glatteis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Verkehrssicherungspflicht im Winter umfasst die Pflicht, öffentliche Gehwege und vergleichbare Verkehrsflächen von Schnee und Eis zu befreien, wenn eine konkrete Gefahrenlage besteht. Diese entsteht nicht bereits bei Temperaturen um den Gefrierpunkt, sondern erfordert das Vorliegen allgemeiner Glätte. Allgemeine Glätte ist dann anzunehmen, wenn eine durchgehende, nicht nur vereinzelte und punktuelle Eisbildung vorliegt, die für den Verkehrsteilnehmer eine ernsthafte Gefahr darstellt. Eine flächendeckende Glätte im gesamten Gemeindegebiet ist hierfür nicht erforderlich (BGH, 23.07.2015 - Az: III ZR 86/15).

Die Streupflicht wird regelmäßig durch die Wetterlage und die erkennbaren örtlichen Verhältnisse ausgelöst. Der Geschädigte, der Schadensersatz geltend macht, muss daher Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen hervorgeht, dass zum Unfallzeitpunkt eine allgemeine Glätte vorhanden war und die Räum- und Streupflicht verletzt wurde. Dazu zählen Angaben zu Temperaturverhältnissen, Niederschlägen und zur Beschaffenheit der betroffenen Fläche. Die Beweislast umfasst zudem den Nachweis, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Erst wenn eine konkrete Gefahrensituation schlüssig vorgetragen ist, obliegt es dem Pflichtigen, sich zu entlasten.

Für ein Mitverschulden des Geschädigten gelten enge Maßstäbe. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die unterlassene oder unzureichende Streuung die maßgebliche Unfallursache bildet. Ein vollständiger Haftungsausschluss aufgrund eines eigenen Verhaltens des Geschädigten kommt nur in Betracht, wenn dieser sich einer erkannten erheblichen Gefahr bewusst und in schlechthin unverständlicher Weise aussetzt. Die bloße Erkennbarkeit von Glätte reicht dafür nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung trägt der Sicherungspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für ein anspruchsminderndes Mitverschulden (BGH, 20.06.2013 - Az: III ZR 326/12; BGH, 17.03.2009 - Az: VI ZR 166/08).

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