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Umfang und Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Parkplatz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch eine Verkehrseröffnung. Inhalt und Umfang richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend ist, was zur Sicherung des Verkehrs, dem die jeweilige Einrichtung dient, erforderlich ist und, bezogen auf die einzelnen Maßnahmen, dem Pflichtigen zumutbar ist, unter Berücksichtigung insbesondere der örtlichen Verhältnisse, zB Gefährlichkeit des Verkehrswegs, dessen Art und Wichtigkeit, die Stärke des Verkehrs, die Art der Nutzer, sowie der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.

Räumlich besteht eine Räum- und Streupflicht bei häufiger genutzten Flächen, wie öffentlichen Parkplätzen, soweit die Flächen verkehrswesentlich sind.

Zeitlich ist für den Beginn und das Ende der Räum- und Streupflicht zum einen das Einsetzen bzw. das Ende der Gefährdung maßgebend und zum anderen die üblichen Zeiten des Verkehrs. Zu berücksichtigen ist eine den Umständen angemessene Reaktionszeit, sofern nicht wegen ernsthaft drohender Gefahr eine vorbeugende Reaktion geboten war. Bei länger anhaltenden Schneefällen ist uU schon während des Schneefalls mit groben Streumitteln, dann in angemessenen Abständen vorzugehen. Bei extremen Witterungsverhältnissen mit ständig sich erneuernder Gefährdung sind Maßnahmen erst erforderlich, wenn die Gefahr dadurch nicht nur unwesentlich und ganz vorübergehend gemindert wird.

Inhaltlich erfordert die Räum- und Streupflicht grundsätzlich das Wegräumen von Schnee; bei Glätte gegebenenfalls das Streuen mit abstumpfenden Mitteln in einem Umfang (Breite, Intensität), der durch den Verkehrsteilnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die gefahrlose Nutzung der Verkehrsfläche erlaubt. Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug überhaupt nicht ausgleiten kann; vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr benutzt werden können, wenn auch die Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwenden. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen müssen sich die Verkehrsteilnehmer nämlich grundsätzlich zunächst einmal selbst darauf einstellen. Außergewöhnliche Verhältnisse erfordern in der Regel außergewöhnliche Sorgfalt, uU das häufigere Streuen und eine regelmäßige Überprüfung; sie gestatten aber auch uU Einschränkungen.

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LG München II, 31.07.2023 - Az: 2 O 4022/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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