Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab.
Die Nutzung eines Fahrrades bei winterlicher Witterung begründet für sich noch kein Mitverschulden. Ebenso wenig besteht eine Pflicht, die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bei schlechtem Wetter oder Dunkelheit zu unterlassen, nur weil dies gefährlich ist. Vielmehr wäre eine solche Pflicht unzumutbar.
Die gebotene Sorgfalt findet ihre Grenze bei der Zumutbarkeit. Wer nämlich Unzumutbares unterlässt und daher die Verwirklichung der Gefahr nicht vermeidet, handelt nicht fahrlässig.