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Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die Räum- und Streupflicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab.

Die Nutzung eines Fahrrades bei winterlicher Witterung begründet für sich noch kein Mitverschulden. Ebenso wenig besteht eine Pflicht, die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bei schlechtem Wetter oder Dunkelheit zu unterlassen, nur weil dies gefährlich ist. Vielmehr wäre eine solche Pflicht unzumutbar.

Die gebotene Sorgfalt findet ihre Grenze bei der Zumutbarkeit. Wer nämlich Unzumutbares unterlässt und daher die Verwirklichung der Gefahr nicht vermeidet, handelt nicht fahrlässig.


LG München II, 22.04.2020 - Az: 10 O 5592/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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