Ist durch eine
Dachlawine ein Schaden am Fahrzeug eigetreten, ohne dass sich eine kausale Verkehrssicherungspflichtverletzung ergibt, so verwirklicht sich bedauerlicherweise das allgemeine Lebensrisiko, welches derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, selbst tragen muss:
Derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, ist zwar verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Umfang dieser rechtlich gebotenen Verkehrssicherung wird aber danach begrenzt, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Ein völliger Ausschluss sämtlicher möglicher Gefahrenquellen ist weder möglich noch zu verlangen.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb zwar in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für Dritte, die die erforderliche Sorgfalt walten lassen, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermögen. Die Abhilfebedürftigkeit einer Gefahrenquelle richtet sich also insbesondere danach, ob die Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht ohne Weiteres selbst bewältigen können und welche Maßnahmen für den Sicherungspflichtigen objektiv zumutbar sind. Die generell bestehende Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Dachlawinen abgehen können, ist an sich allgemein bekannt; jedermann kann ihr durch eigene Vorsicht begegnen. Grundsätzlich muss sich deshalb auch jeder selbst vor Dachlawinen schützen; Sicherungspflichten bestehen nur ganz ausnahmsweise. Ob bei speziell für Mieter eingerichteten Parkplätzen eine insofern intensivere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers besteht, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
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