Zwar kommt eine Haftung wegen
Räum- bzw. Streupflichtverletzung immer dann in Betracht, wenn und soweit die Räum- bzw. Streupflicht einem Grundstückseigentümer als solchem obliegt, was auch dann gilt, wenn dieser Grundstückseigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH, 06.02.2007 – Az: VI ZR 274/05).
Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle aber erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können; Dritte sind vor denjenigen Gefahren zu schützen, die von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH, 03.02.2004 – Az: VI ZR 95/03).
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach diesen Maßstäben hat im vorliegenden Fall der Beklagte gegenüber der Klägerin keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
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