Immer wieder kommt es im Winter oder beim Einsetzen des Tauwetters zu Sach- oder Personenschäden durch abgehende Dachlawinen oder Eiszapfen. Umgehend stellt sich für die Betroffenen die Frage nach der Haftung. In dieser Hinsicht gilt zunächst der Grundsatz, dass der Eigentümer dafür sorgen muss, dass vom Haus keine Gefahren ausgehen, die zu Schäden Dritter führen können. Im Falle einer Pflichtverletzung kann der Eigentümer schadensersatzpflichtig sein. Und wie so häufig kommt es hier insbesondere auf das Wort "kann" an. Denn nicht für jeden Schaden kann der Eigentümer zur Verantwortung gezogen werden.
Das Ausmaß der Absicherungspflicht vor Dachlawinen ist durchaus umstritten, insbesondere was den vor dem Haus liegenden Straßenraum angeht. Oft wird argumentiert, dass Maßnahmen nur dann verpflichtend sind, wenn diese wirtschaftlich zumutbar sind. Sind Schneefanggitter nicht ortsüblich, so muss der Eigentümer auch keine anbringen, wenn nicht besondere Umstände ein solches verlangen und keine Gemeindesatzung oder sonstige öffentlich-rechtliche Bauvorschrift bestimmte Sicherungsmaßnahmen vorschreiben. Zu den besonderen Umständen kann gehören: regelmäßig starker Schneefall, hohes Aufkommen an Fußgängern vor dem Haus, extreme Dachneigung etc.
Das LG Magdeburg hat in einem Urteil vom 10.11.2010 (Az: 5 O 833/10) entschieden, dass ein Eigentümer zumindest teilweise für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, der aufgrund einer Dachlawine an einem parkenden Fahrzeug entstanden ist. Das Gericht war der Ansicht, dass der Eigentümer trotz der eigentlichen schneearmen Lage des Objekts (Haldensleben) dazu verpflichtet war, vor den Gefahren einer Dachlawine zu warnen, was übrigens auch dann gelte, wenn der Eigentümer nicht vor Ort wohnt. Zwar erkannte das Gericht an, dass in der Gegend keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern besteht, dennoch seien Benutzer des Straßenraums bei ungewöhnlich starkem Schneefall, der bereits einige Zeit anhält, vor den Gefahren zu warnen, wenn diese nicht deutlich erkennbar sind. Das Problem - Dritte sind über Neigungswinkel und ggf. angebrachte Auffanggitter regelmäßig nicht informiert. Daher hielt das Gericht vorliegend eine Mithaftung von 50% für angemessen - schließlich hatte der Parkende ja auch Kenntnis der Wetterlage und der Gegebenheiten des Dachs - er wohnte nämlich gegenüber.
Das Ausmaß der Absicherungspflicht vor Dachlawinen ist durchaus umstritten, insbesondere was den vor dem Haus liegenden Straßenraum angeht. Oft wird argumentiert, dass Maßnahmen nur dann verpflichtend sind, wenn diese wirtschaftlich zumutbar sind. Sind Schneefanggitter nicht ortsüblich, so muss der Eigentümer auch keine anbringen, wenn nicht besondere Umstände ein solches verlangen und keine Gemeindesatzung oder sonstige öffentlich-rechtliche Bauvorschrift bestimmte Sicherungsmaßnahmen vorschreiben. Zu den besonderen Umständen kann gehören: regelmäßig starker Schneefall, hohes Aufkommen an Fußgängern vor dem Haus, extreme Dachneigung etc.
Das LG Magdeburg hat in einem Urteil vom 10.11.2010 (Az: 5 O 833/10) entschieden, dass ein Eigentümer zumindest teilweise für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, der aufgrund einer Dachlawine an einem parkenden Fahrzeug entstanden ist. Das Gericht war der Ansicht, dass der Eigentümer trotz der eigentlichen schneearmen Lage des Objekts (Haldensleben) dazu verpflichtet war, vor den Gefahren einer Dachlawine zu warnen, was übrigens auch dann gelte, wenn der Eigentümer nicht vor Ort wohnt. Zwar erkannte das Gericht an, dass in der Gegend keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern besteht, dennoch seien Benutzer des Straßenraums bei ungewöhnlich starkem Schneefall, der bereits einige Zeit anhält, vor den Gefahren zu warnen, wenn diese nicht deutlich erkennbar sind. Das Problem - Dritte sind über Neigungswinkel und ggf. angebrachte Auffanggitter regelmäßig nicht informiert. Daher hielt das Gericht vorliegend eine Mithaftung von 50% für angemessen - schließlich hatte der Parkende ja auch Kenntnis der Wetterlage und der Gegebenheiten des Dachs - er wohnte nämlich gegenüber.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, Passanten vor herabfallenden Schneemassen zu schützen. Die Haftung hängt von der Zumutbarkeit und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. AG Erfurt - Az: 214 C 3799/98).
Eine Pflicht besteht meist ab einer gewissen Dachneigung, etwa ab 45° bzw. 50° (vgl. OLG Dresden - Az: 8 U 696/96). Zudem können örtliche Bauvorschriften oder besondere Gefahrenlagen Schutzmaßnahmen erforderlich machen (vgl. AG Spandau - Az: 15 C 26/11).
Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Während das LG Magdeburg (10.11.2010 - Az: 5 O 833/10) unter bestimmten Umständen eine Warnpflicht bejahte, konnten andere Gerichte, wie das OLG Hamm (vgl. Az: I-9 U 119/12; OLG Hamm - Az: 13 U 49/03) oder das AG München (vgl. Az: 222 C 25801/05), keine allgemeine Pflicht zum Aufstellen von Warnschildern erkennen.
Ja, grundsätzlich ist jeder selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Ist die winterliche Wetterlage allgemein bekannt, müssen Passanten und parkende Verkehrsteilnehmer mit herabfallenden Schneemassen rechnen (vgl. AG München - Az: 275 C 7022/11).
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