Wer einen gefahrgeneigten Verkehr eröffnet, trägt eine Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet dazu, Gefahrenquellen entweder für Benutzer beherrschbar zu machen oder durch geeignete Hinweise dafür zu sorgen, dass die Gefahrenquelle umgangen wird, wenn sie nicht beherrschbar ist. Betreiber von Waschanlagen müssen diese Anforderungen erfüllen, da der Waschvorgang technisch bedingt Risiken für Fahrzeuge mit sich bringen kann.
Ein allgemeiner Hinweis, Tankdeckel zu verriegeln, genügt der Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn die Waschanlage bekanntermaßen in der Lage ist, nicht verriegelbare Tankdeckel zu öffnen oder abzureißen. Fahrzeuge ohne verriegelbare Tankdeckel sind bauartbedingt nicht in der Lage, der empfohlenen Sicherheitsmaßnahme nachzukommen. Kennt der Betreiber die Problematik seiner Anlage in Bezug auf das unbeabsichtigte Öffnen von Tankdeckeln - wofür eine entsprechende Empfehlung spricht -, muss er deutlich darauf hinweisen, dass die Benutzung mit Fahrzeugen ohne verriegelbare Tankdeckel schlechterdings unmöglich ist.
Der Hinweis muss so deutlich gestaltet sein, dass auch der wenig aufmerksame Benutzer ihn sofort erkennt. Dies ist erforderlich, weil eine abgerissene Tankklappe nicht nur das betroffene Fahrzeug beschädigt, sondern auch nachfolgende Fahrzeuge gefährden kann. Der Hinweis muss dergestalt formuliert sein, dass jedermann sofort weiß, dass er ohne verriegelbaren Tankdeckel vom Besuch der Waschanlage Abstand nehmen muss. Eine bloße Empfehlung zur Verriegelung reicht nicht aus, wenn bauartbedingt keine Verriegelung möglich ist.
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der Betreiber haftet für
Schäden, die durch die Unzulänglichkeit seiner Warnhinweise entstehen.
Im vorliegenden Fall wurde nachgewiesen, dass der Tankdeckel durch die Waschanlage abgerissen wurde, wobei der Klappmechanismus zuvor funktionsfähig war und keine altersbedingte Ermüdungserscheinung vorlag. Der ersatzfähige Schaden umfasst die Reparaturkosten einschließlich der erforderlichen Lackierarbeiten. Eine Auslagenpauschale kann bei solchen Schadensfällen - im Gegensatz zu
Verkehrsunfällen - nicht mehr geltend gemacht werden. Ein anderes gilt nur bei konkreten Nachweis angefallener Auslagen.