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Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn Anzahl der Anwesenden wegen Corona beschränkt wurde

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Klägerin verfolgt die Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A. Sie umfasst 13 Eigentumseinheiten, die im Eigentum von 11 Personen stehen. Mit Schreiben vom 06.07.2020 lud die Hausverwaltung zur Eigentümerversammlung auf den 22.07.2020. Im Einladungsschreiben formulierte die Verwaltung wie folgt:

„Aufgrund der Größe der Sitzungsräume muss die Anzahl der anwesenden Eigentümer bei dieser Versammlung beschränkt werden (10 Personen inkl. Verwalter). Erteilen Sie deshalb möglichst dem Verwaltungsbeirat oder der Verwaltung die Vollmacht für die Teilnahme an der Versammlung. [...] Der Verwalter behält sich vor, die Versammlung nicht durchzuführen, sofern die Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird und keine einvernehmliche Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden kann."

Die Klägerin nahm an der Versammlung nicht teil. In der Versammlung erfolgte zum Tagesordnungspunkt 9 eine Beschlussfassung über den Anstrich der Gebäudefassade. Auf Empfehlung der Firma B beschloss die Versammlung mehrheitlich, dass ein vorangegangener Beschluss in der Eigentümerversammlung vom 16.10.2018 zum dortigen TOP 8 dahingehend abgeändert wurde, dass der Fassadenanstrich inklusive Algenschutz mit einem von der Firma C hergestellten Anstrich ausgeführt werden soll.

Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Einladung im Hinblick darauf, dass nach ihrem Wortlaut Miteigentümer wegen der Person Beschränkung von der Teilnahme ausgeschlossen werden können. In der Sache behauptet sie, der Beschluss sei deswegen fehlerhaft, weil es sich bei dem konkret benannten Anstrich um ein Material handele, das aufgrund seiner Eigenschaften toxisch mit entsprechender Konsequenz für die Gesundheit der Bewohner des Hauses sei. Auf europäischer Ebene fehle es dem konkret genannten Mittel an einer Zulassung. Darüber hinaus sei insbesondere auf den Fassadenseiten, die nicht nach Norden ausgerichtet sein, die Anwendung dieses Materials nicht geboten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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