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Hat der Mieter ein Zugangsrecht zu Stromzählern und Sicherungskästen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Mieterin hat einen Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu dem Stromzähler- und Sicherungskasten aus §§ 535, 241 BGB.

Den Vermieter trifft eine mietvertragliche Nebenpflicht der Mieterin Zugang zum Stromzähler- und Sicherungskasten zu gewähren. Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter Zugang zu den Bedien- und Messelementen der Stromversorgung zu ermöglichen, die typischerweise auch zur Benutzung und Einsichtnahme durch einen Laien geeignet und bestimmt sind. Dazu zählen sowohl der Sicherungskasten mit den der Wohnung des Mieters zuzuordnenden Sicherungen, als auch der Stromzähler.

Dies folgt bereits daraus, dass es etwa bei Notfällen, möglichen Stromausfällen aber auch bei etwaigen Kleinreparaturen in der Mietwohnung für den Mieter erforderlich sein kann, Zugriff auf die Sicherungen seiner Stromkreise zu haben.

Es genügt nicht, dass die Mieterin die Möglichkeit hat in Notfällen die Hausverwaltung und/oder den Hausmeister zu benachrichtigen. Auch ist es dem Mieter - jedenfalls hinsichtlich des Zugangs zu den Sicherungen - nicht zumutbar auf einen Dritten angewiesen zu sein.

Der Mieter muss vielmehr in die Lage versetzt werden, selbst unmittelbar und ohne zeitliche Verzögerung auf die seiner Wohnung zugehörigen Sicherungen zuzugreifen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf etwaige Notfälle wie einen Brand oder auch einen Wasserschaden, in denen es gegebenenfalls geboten sein kann, ohne Zuwarten die Stromzufuhr durch Betätigung der Sicherung abzuschalten.

Im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen ist allerdings ein Zuwarten auch dann nicht mehr hinzunehmen, wenn etwa aufgrund einer Überlastung des Wohnungs-Stromkreises durch die Nutzung übermäßig vieler Abnahmegeräte die Sicherung rausspringt und das Problem mit einer kurzen Betätigung der Sicherung behoben wäre. Auch in diesem Fall kann der Mieter nicht darauf verwiesen werden, erst das - zeitlich ungewisse - Erscheinen des Hausmeisters vor Ort abzuwarten.


AG Berlin-Charlottenburg, 03.07.2018 - Az: 203 C 60/18

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