Benutzt ein Mieter eines Mehrfamilienhauses im Februar in den frühen Morgenstunden nicht die sichere Tiefgaragentreppe, um zu seinem Pkw zu gelangen, sondern entscheidet er sich für den für ihn offensichtlich beschwerlicheren und unsichereren Weg über die Zufahrt zur Tiefgarage, obwohl er sich insbesondere aufgrund eines in der Vergangenheit erlittenen Sturzes der von der Steilheit der Rampe ausgehenden Gefahr bewusst ist, so tritt bei einem Sturz infolge Eisglätte die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig hinter das eigene gegen sich selbst gerichtete Verschulden des Geschädigten zurück.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es fehlt bereits an einer dem Beklagten vorwerfbaren Streu- und Räumpflichtverletzung. Eine
Räum- und Streupflicht bestand für den Beklagten nicht.
Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus.
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei bedeutet eine Streupflicht nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden können, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet.
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