Eine umfassende
Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen besteht nur dann, wenn deren bauliche Anlage es erfordert, dass Fahrzeugnutzer die befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um ihre Fahrzeuge zu verlassen oder zu erreichen. Ist der sichere Bereich eines angrenzenden Gehwegs mit wenigen Schritten erreichbar, umfasst die Streupflicht nicht auch die Stellflächen oder Zwischenräume zwischen ihnen.
Die Pflicht zur Räumung und Streuung im Rahmen der hoheitlichen Verkehrssicherung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 52 NStrG) erstreckt sich zwar auch auf öffentliche Parkplätze, soweit diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das bloße Vorliegen eines Sturzes bei winterlicher Glätte begründet jedoch keinen
Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung, da Unfälle auch auf ausreichend gestreuten Flächen vorkommen können. Ebenso lassen einzelne Streulücken nicht zwingend den Schluss auf eine Verletzung der Streupflicht zu.
Die Anforderungen an Zeitpunkt und Intensität der Streumaßnahmen richten sich nach Zumutbarkeit und Erforderlichkeit. Maßgeblich ist, ob Fahrzeugnutzer unmittelbar sichere Gehbereiche erreichen können. Die Streupflicht soll lediglich erhebliche Gefahren verhindern, nicht aber jegliche Unannehmlichkeiten ausschließen. Eine umfassende Pflicht zum Abstreuen auch der Stell- oder Fahrflächen besteht daher nur, wenn die Wagenbenutzer die befahrenen Bereiche auf eine erhebliche Strecke betreten müssen.
Bei belebten öffentlichen Parkplätzen mit großer Fläche und hoher Frequentierung kann eine vollständige Streuung der befahrenen Teile geboten sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zugang zu den sicheren Gehwegen nicht ohne weiteres möglich ist. Ist der angrenzende Gehweg dagegen mit wenigen Schritten erreichbar, entfällt eine Pflicht, auch die Stellflächen selbst zu bestreuen.
Ein vollständiges Abstreuen der gesamten Parkfläche ist regelmäßig unzumutbar, da dies nur durch wiederholte, kostenintensive Handstreuung möglich wäre. Eine solche Pflichtüberspannung steht im Widerspruch zu dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer (vgl. OLG Zweibrücken, 09.12.1998 – Az: 1 U 17/98).