Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die Haftung für Schäden aus der
Kollision zweier Kraftfahrzeuge richtet sich nach den §§
7 Abs. 1,
17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 421 BGB. Danach ist der Umfang der Haftung im Verhältnis der Halter zueinander von dem Maß der Verursachung des Schadens abhängig. Ein
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nur vor, wenn der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können.
Die Einordnung der Haftungsverhältnisse erfordert andernfalls eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge. Bei einem Fahrschulfahrzeug gilt der Fahrlehrer nach
§ 2 Abs. 15 Satz 2 StVO als Führer des Kraftfahrzeugs und ist damit für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Verhaltenspflichten verantwortlich. Wird beim Ausscheren zur Umfahrung eines Hindernisses der rückwärtige Verkehr nicht hinreichend beachtet, liegt ein Verstoß gegen
§ 6 Satz 2 Alt. 1 StVO vor.
Kommt es im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausscheren zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, spricht der
Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ausscherende seine Rückschaupflicht verletzt hat. Diese Grundsätze gelten auch für Fahrschulfahrzeuge. Die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Anfahren und Ausscheren wird durch die Ausbildungssituation nicht gemindert. Fahrschüler sind gehalten, den rückwärtigen Verkehr sorgfältig zu beobachten; der Fahrlehrer hat die Einhaltung dieser Pflicht zu überwachen.
Der Anscheinsbeweis kann nur entkräftet werden, wenn feststeht, dass der rückwärtige Verkehr ordnungsgemäß beobachtet wurde und gleichwohl ein unabwendbares Ereignis vorlag. Das war hier nicht nachweisbar. Auch nach den Feststellungen eines unfallanalytischen Sachverständigen wäre das nachfolgende Fahrzeug bei genügender Rückschau erkennbar gewesen. Der Verstoß gegen § 6 Satz 2 Alt. 1 StVO führt zu einer erhöhten
Betriebsgefahr des Fahrschulfahrzeugs.
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