Der Begriff des „unabwendbaren Ereignisses“ beschreibt im Verkehrsrecht den Umstand, dass ein
selbst von einem sogenannten Idealfahrer nicht zu vermeiden gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bedeutet Idealfahrer, dass der Fahrer die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für das Vorliegen eines solchen unabwendbaren Ereignisses ist es nicht nur erforderlich, sich während des Unfalls „ideal“ zu verhalten, es ist auch zu berücksichtigen, ob ein Idealfahrer überhaupt in die fragliche Situation geraten wäre.
Unabwendbare Ereignisse liegen ebenfalls nicht vor, wenn ein Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges (z.B. Reifen oder Bremsen) oder einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.
Bis zur Schadensersatzrechtsreform im Jahr 2002 genügte es auch gegenüber unfallgeschädigten Dritten, wenn ein Unfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses geschah, um eine Haftungsbefreiung von Fahrer bzw. Halter zu bewirken (
§ 7 StVG). Diese Begriffswahl wurde jedoch mit der Reform geändert.
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