Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Fahrzeughalter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Fahrzeughalter wird bei der Zulassungsstelle in
den Fahrzeugbrief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen.
Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen, sofern sich dieses im Gebrauch befindet.
Es muß sich beim Fahrzeughalter weder zwangsläufig um den Eigentümer noch um den
Fahrer handeln. Das Eigentum des Fahrzeugs ist i.a. jedoch ein Anhaltspunkt. Entscheidend ist nicht, wer als Halter eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verwahrt, sondern wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Praxisfall: Eltern lassen das Fahrzeug des Kindes auf ihren Namen zu, obwohl das Kind Rechnungen begleicht und das Fahrzeug alleine nutzt. Das Kind ist somit der Fahrzeughalter.
Der Fahrzeughalter ist Träger der Gefährdungshaftung, die sich aus der
Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergibt (
§ 7 StVG). Unter Betriebsgefahr versteht man eine erhöhte Gefahr, die von dem Fahrzeug aufgrund dessen Eigenart ausgeht. Dies betrifft also Gefahren, die sich üblicherweise aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergeben und sich konkret ausgewirkt haben - ein Verschulden ist nicht erforderlich. Eine Haftung des Halters kann z.B. auch durch die unentgeltliche Beförderung von Personen ausgelöst werden. Die Haftung umfaßt seit der Reform des Schadensersatzrechts auch
Schmerzensgeld.
Eine Haftung kommt nicht in Betracht, wenn der Schaden durch
höhere Gewalt verursacht wurde.
Eine Haftung des Halters scheidet auch dann aus, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Halters sowie ohne dessen Willen und Wollen von einem Dritten benutzt wurde. Dieses ist jedoch vom Halter zu beweisen.
Es ist Aufgabe des Fahrzeughalters, dafür zu sorgen, daß der ordnungsgemäße Betrieb des Fahrzeugs sichergestellt ist. Unerheblich ist hierbei, wer mit dem Fahrzeug fährt. Eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs darf vom Halter nicht zugelassen oder gar angeordnet werden, wenn der Fahrer nicht zur selbständigen Leitung geeignet ist (Trunkenheit, Fehlen einer Fahrerlaubnis etc).