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Fahrzeughalter

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Fahrzeughalter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Fahrzeughalter wird bei der Zulassungsstelle in den Fahrzeugbrief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen.

Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen, sofern sich dieses im Gebrauch befindet.

Es muß sich beim Fahrzeughalter weder zwangsläufig um den Eigentümer noch um den Fahrer handeln. Das Eigentum des Fahrzeugs ist i.a. jedoch ein Anhaltspunkt. Entscheidend ist nicht, wer als Halter eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verwahrt, sondern wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

Praxisfall: Eltern lassen das Fahrzeug des Kindes auf ihren Namen zu, obwohl das Kind Rechnungen begleicht und das Fahrzeug alleine nutzt. Das Kind ist somit der Fahrzeughalter.

Der Fahrzeughalter ist Träger der Gefährdungshaftung, die sich aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergibt (§ 7 StVG). Unter Betriebsgefahr versteht man eine erhöhte Gefahr, die von dem Fahrzeug aufgrund dessen Eigenart ausgeht. Dies betrifft also Gefahren, die sich üblicherweise aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergeben und sich konkret ausgewirkt haben - ein Verschulden ist nicht erforderlich. Eine Haftung des Halters kann z.B. auch durch die unentgeltliche Beförderung von Personen ausgelöst werden. Die Haftung umfaßt seit der Reform des Schadensersatzrechts auch Schmerzensgeld.

Eine Haftung kommt nicht in Betracht, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Eine Haftung des Halters scheidet auch dann aus, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Halters sowie ohne dessen Willen und Wollen von einem Dritten benutzt wurde. Dieses ist jedoch vom Halter zu beweisen.

Es ist Aufgabe des Fahrzeughalters, dafür zu sorgen, daß der ordnungsgemäße Betrieb des Fahrzeugs sichergestellt ist. Unerheblich ist hierbei, wer mit dem Fahrzeug fährt. Eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs darf vom Halter nicht zugelassen oder gar angeordnet werden, wenn der Fahrer nicht zur selbständigen Leitung geeignet ist (Trunkenheit, Fehlen einer Fahrerlaubnis etc).
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Fahrzeughalter ist die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die erforderliche Verfügungsgewalt darüber ausübt. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist ein Indiz, aber nicht allein entscheidend.
Nein. Zwar ist das Eigentum am Fahrzeug häufig ein Anhaltspunkt, aber rechtlich entscheidend ist allein, wer die Kosten trägt und wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.
Gemäß § 7 StVG haftet der Halter aufgrund der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr. Ein eigenes Verschulden ist für diese Haftung nicht erforderlich. Die Haftung umfasst auch Schmerzensgeldansprüche.
Die Haftung entfällt, wenn das Fahrzeug ohne das Wissen und Wollen des Halters sowie ohne dessen Verschulden von einem Dritten benutzt wurde. Der Halter trägt hierfür jedoch die Beweislast.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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