Soll ein Wunschkennzeichen nach einer Fahrzeugabmeldung für eine spätere Neuzulassung bei der Behörde nur reserviert werden, so kann die erhöhte Gebühr für ein Wunschkennzeichen bereits zum Zeitpunkt der Reservierung erhoben werden.
Der dabei entstehende Verwaltungsaufwand einerseits sowie der wirtschaftliche Nutzen für den Halter andererseits rechtfertigen die Erhebung der festgesetzten Gebühr.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 20.03.2007 erhobene und vom Kläger bereits entrichtete Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 Euro ist
§ 6 a Abs. 1 bis 4 StVG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr sowie Gebührennummer 230 der zur GebOStr ergangenen Anlage. Nach Gebührennummer 230 ist für die Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern eine Gebühr je Erkennungsnummer von 2,60 Euro zu erheben, die sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro erhöht.
Vorliegend hat der Kläger am 19.03.2007 sein altes Kraftfahrzeug gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV außer Betrieb gesetzt. Mit Inkrafttreten der FZV am 01.03.2007 wurden die bisherigen Möglichkeiten der vorübergehenden Stilllegung und der endgültigen Außerbetriebsetzung durch das jetzt als einziges verfügbare Verfahren der Außerbetriebsetzung ersetzt.
Um zu gewährleisten, dass das bisherige amtliche Kennzeichen, dem Wunsch des Klägers entsprechend, für die beabsichtigte Zulassung eines anderen Fahrzeuges wieder an ihn vergeben werden konnte und nicht mit der Außerbetriebsetzung sofort wieder für eine anderweitige Zulassung frei wurde, ließ sich der Kläger das Kennzeichen vorreservieren. Bei dieser „Vorreservierung“ handelt es sich offensichtlich nicht um eine - dort ausdrücklich so bezeichnete - Reservierung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV. Denn nach dieser Vorschrift kann das befristet reservierte Kennzeichen nur für die Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten, nicht aber für ein anderes Fahrzeug verwendet werden. Wenn der Halter das bisherige Kennzeichen eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges verwenden will, muss er von der Reservierung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV absehen und ein Wunschkennzeichen nach allgemeinen Regeln beantragen.
In rechtlicher Hinsicht unterliegt es keinen Bedenken, diese „Vorreservierung“ des Kennzeichens als nach Gebührennummer 230 Satz 1 gebührenpflichtige Vorwegzuteilung der Erkennungsnummer anzusehen. Diese Gebührenerhebung über 2,60 EUR ficht der Kläger auch nicht an.
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