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Kündigung in der Arbeitsphase der Block-Altersteilzeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

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Die Stilllegung des Betriebes stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne vpn § 1 Abs. 2 KSchG dar, das die Kündigung eines dort beschäftigten Arbeitnehmers auch dann bedingt, wenn er sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26. September 2002 zum 31. Dezember 2002 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung während der Arbeitsphase des in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigten Klägers.

Der am 5. Januar 1945 geborene Kläger war seit dem 1. April 1959 bei der Schuldnerin als Karosseriebaumeister beschäftigt. Sein durchschnittliches Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf 2.426,12 Euro brutto. Über das Vermögen der Schuldnerin war am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Der Kläger ist seit dem 14. September 2000 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Der Kläger und die Schuldnerin schlossen den Altersteilzeitvertrag vom 15. Januar 2001:

„...

Es wird angewandt der Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 07.02.2000.

Mit dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses endet das Arbeitsverhältnis und Herr H beantragt Altersruhegeld.

Die Altersteilzeit wird vereinbart für die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 31.01.2005. Die Altersteilzeit wird im Rahmen des Blockmodells erfüllt. Die erste Hälfte arbeitet Herr H 40 Stunden die Woche (01.02.2001 - 13.01.2003), in der zweiten Hälfte ist Herr H von der Arbeit freigestellt (01.02.2003 - 31.01.2005).

...“

Bei dem Betrieb der Schuldnerin handelte es sich um ein Unternehmen des Kfz.-Gewerbes oder -Handwerks. Die Parteien sind tarifgebunden.

Nachdem eine vom Beklagten eingeleitete Prüfung der Möglichkeiten einer Sanierung des Unternehmens negativ verlaufen war, entschloss sich der Beklagte zur Stilllegung des Betriebes zum 31. August 2002. Von den insgesamt 47 Mitarbeitern der Schuldnerin wurden nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen 38 Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt, die verbleibenden Arbeitnehmer führten bis Oktober 2001 Aufräumungs- und Abwicklungsarbeiten durch.

Der Beklagte erklärte nach erfolgter Zustimmung des Integrationsamtes gemäß Bescheid vom 15. September 2002 mit Schreiben vom 26. September 2002 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 31. Dezember 2002.

In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Az: 2 Ca 110/03 - vereinbarten sie, dass ausstehende Beiträge zur Insolvenzsicherung durch den Beklagten nachträglich beglichen würden. Diese Verpflichtung hat der Beklagte erfüllt.

Mit der beim Arbeitsgericht am 9. Oktober 2002 eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung vom 26. September 2002. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei ausgeschlossen, weil der Altersteilzeitvertrag ein Kündigungsrecht nicht vorsehe. Angesichts der noch zu absolvierenden Arbeitsphase von einem Monat könne eine Dringlichkeit für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angenommen werden. Zudem sei der Altersteilzeitvertrag im Hinblick darauf abgeschlossen worden, dass der Kläger gem. § 236a SGB VI ohne Abschläge mit Vollendung des 60. Lebensjahres Rente beziehen könne. Dem stehe die mögliche Entlastung der Masse von einem Monatslohn für den Kläger gegenüber. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei wegen der Zeitnähe des Ablaufs der Kündigungsfrist zum Beginn der Freistellungsphase unverhältnismäßig und daher unwirksam.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26. September 2002 nicht beendet wurde.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, wegen der Stilllegung des Betriebes der Schuldnerin sei der Arbeitsplatz des Klägers entfallen, die Kündigung damit wirksam. Die Zulässigkeit der Kündigung mit abgekürzter Kündigungsfrist ergebe sich aus § 113 InsO. Die Problematik der kurzen Übergangszeit bis zur Freistellungsphase habe sich nur deshalb ergeben, weil er eine zunächst mit Schreiben vom 1. Juli 2002 zum 31. Oktober 2002 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger habe zurücknehmen müssen, nachdem er von der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers und dem damit verbundenen Zustimmungserfordernis durch das Integrationsamt erfahren habe. Durch die Kündigung sei der Kläger nicht übermäßig belastet, zumal er im Anschluss an eine bestehende Arbeitslosigkeit vorgezogene Altersrente beziehen könne. Zudem habe der Kläger nach Absicherung seines Wertguthabens Anspruch auf Auszahlung des erarbeiteten Guthabens. Er werde daher so gestellt, als habe er in Vollzeit gearbeitet. Eine Änderungskündigung sei als milderes Mittel nicht in Betracht gekommen. Schließlich bestehe für ihn die Verpflichtung, die Masse bei der Stilllegung des Betriebes von Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer zu entlasten. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Aufstockungsbeträge in der Freistellungsphase.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

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