Ein Pflichtteilsanspruch, der während eines laufenden Insolvenzverfahrens entsteht, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Damit unterliegt er grundsätzlich dem Zugriff der Insolvenzgläubiger.
Wird jedoch für den Pflichtteil eine Testamentsvollstreckung angeordnet, ist der Zugriff der Gläubiger ausgeschlossen. Nach § 2211 BGB ist dem Pflichtteilsberechtigten in diesem Fall die Verfügungsbefugnis entzogen. Gemäß § 2214 BGB können persönliche Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil nicht pfänden. Der Pflichtteil bleibt damit dauerhaft dem Zugriff der Gläubiger entzogen und zählt nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
Die Folge ist, dass eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist. Eine solche setzt voraus, dass es sich um einen nachträglich ermittelten Gegenstand der Insolvenzmasse handelt. Da der Pflichtteil aufgrund der wirksam angeordneten Testamentsvollstreckung nicht zur Masse gehört, scheidet eine Nachtragsverteilung aus.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung entzieht den Pflichtteil auch im Insolvenzverfahren effektiv dem Zugriff der Gläubiger und gewährleistet so die vom Erblasser beabsichtigte Sicherung des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings.
Wird jedoch für den Pflichtteil eine Testamentsvollstreckung angeordnet, ist der Zugriff der Gläubiger ausgeschlossen. Nach § 2211 BGB ist dem Pflichtteilsberechtigten in diesem Fall die Verfügungsbefugnis entzogen. Gemäß § 2214 BGB können persönliche Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil nicht pfänden. Der Pflichtteil bleibt damit dauerhaft dem Zugriff der Gläubiger entzogen und zählt nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
Die Folge ist, dass eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist. Eine solche setzt voraus, dass es sich um einen nachträglich ermittelten Gegenstand der Insolvenzmasse handelt. Da der Pflichtteil aufgrund der wirksam angeordneten Testamentsvollstreckung nicht zur Masse gehört, scheidet eine Nachtragsverteilung aus.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung entzieht den Pflichtteil auch im Insolvenzverfahren effektiv dem Zugriff der Gläubiger und gewährleistet so die vom Erblasser beabsichtigte Sicherung des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings.
LG München II, 02.12.2024 - Az: 7 T 1390/24 Ins
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