Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die spätere Geburt eines Abkömmlings des Erblassers nach Errichtung des
Testaments stellt einen der klassischen Fälle der Anfechtungsberechtigung nach § 2079 S. 1 BGB dar, wobei die Prüfung der Ausnahme des § 2079 S. 2 BGB bei „geflissentlichem Bestehenlassen“ der testamentarischen Verfügung erfordert, den zu ermittelnden hypothetischen Erblasserwillen im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Erblassers von der späteren Geburt des
Pflichtteilsberechtigten zu projizieren, da das subjektive Element der „Geflissentlichkeit“ begriffsnotwendig erst vorliegen kann, wenn der Erblasser von der Existenz des spätgeborenen Pflichtteilsberechtigten Kenntnis erlangt hat.
Bei einer Testamentsanfechtung nach § 2079 BGB wird als Regelfall vermutet, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage einen Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen hätte.
Zur Ermittlung des der Vermutung des § 2079 S. 1 BGB entgegenstehenden hypothetischen Erblasserwillens kann auch der Umstand herangezogen werden, dass der Erblasser das Testament „geflissentlich“ nach Kenntnis von dem Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten weiter hat bestehen lassen; hierfür reicht aber eine bloße Untätigkeit nicht aus.