Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDas gesetzliche Erbrecht der Ehefrau ist nicht wegen eines vom Erblasser rechtshängig gemachten
Scheidungsverfahrens gemäß § 1933 S.1 BGB ausgeschlossen, wenn das Verfahren vor dem Familiengericht über einen Zeitraum von fast zehn Jahren lediglich nicht weiter betrieben wurde, weil die Beteiligten wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen um die Folgesachen hierum gebeten hatten.
Damit ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages grundsätzlich zwar noch nicht entfallen. Allerdings ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Nicht-Betreiben eines anhängig gemachten Scheidungsverfahrens über einen längeren Zeitraum als Rücknahme des Scheidungsantrags zu behandeln ist, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht mehr vorliegen. So ist ein Nicht-Betreiben eines eingeleiteten Scheidungsverfahrens über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren dahingehend gewertet worden, dass der Erblasser dadurch seinen Scheidungswillen endgültig aufgegeben hat. Ein Zeitraum von etwas mehr als 6 Jahren sowie von 15 Jahren ist dagegen als noch nicht ausreichend erachtet worden. Allerdings lagen diesen Fällen besondere Umstände zugrunde. So wurde in einem Fall ein Verfahren zum Ausgleich gemeinsamer Vermögenswerte weiter geführt und im zweiten Fall hatte der Erblasser nach 7 Jahren einen neuen Scheidungsantrag gestellt und damit erneut seinen Scheidungswillen kund getan.
Im konkreten Fall war davon auszugehen, dass der Erblasser durch das Nicht-Weiterbetreiben des Scheidungsverfahrens von September 2009 bis zu seinem Versterben im Mai 2019 seinen Scheidungswillen endgültig aufgegeben hatte. Dies legt bereits der lange Zeitraum von fast 10 Jahren nahe. Hinzukommt, dass die Eheleute nach einer im Jahr 2009 getroffenen außergerichtlichen Einigung über den
Unterhalt und weiterer Modalitäten die Scheidung ihrer Ehe nicht mehr gewollt haben.