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Wiederheirat und Unterhalt: Wer profitiert vom Steuersplitting?

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Beim nachehelichen Unterhalt ist der Splittingvorteil aus einer Wiederheirat zugunsten der neuen Ehe herauszurechnen; für Kinder aus früheren Ehen gilt dies hingegen nicht. Leistungen für ein Stiefkind bleiben bei der Unterhaltsbemessung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den ehelichen Kindern außer Betracht. Beide Ehegatten können zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % ihres Gesamtbruttoeinkommens unterhaltsrechtlich geltend machen.

Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsberechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt gerichtlich geltend macht, ist ohne rechtliche Bedeutung. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den in § 1573 Abs. 3 und 4 BGB enthaltenen Regelungen, die nur dann sinnvoll interpretiert werden können, wenn die Zeit der Scheidung als Einsatzzeitpunkt gilt.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der steuerliche Splittingvorteil, der aus einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen folgt, verfassungsrechtlich der neuen Ehe zugewiesen ist (BVerfG, 07.10.2003 - Az: 1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94). Hintergrund ist, dass mit der neuen Ehe eine eigenständige Einkommenskonstellation entsteht, die ihren eigenen steuerrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt. Eine Interpretation, die den Splittingvorteil auch dem geschiedenen Ehegatten zugutekommen lässt, würde der neuen Ehe den ihr verfassungsrechtlich gebührenden Schutz entziehen.

Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein vorhandener Splittingvorteil daher herauszurechnen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen. Anders verhält es sich beim Kindesunterhalt: Kinder aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen profitieren vom Splittingvorteil, da im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen und damit auf die reale Steuerbelastung abzustellen ist. Die unterschiedliche Behandlung beruht auf dem Grundsatz, dass beim Kindesunterhalt das tatsächlich verfügbare Einkommen maßgebend ist, während beim Ehegattenunterhalt die verfassungsrechtliche Zuweisung des Splittingvorteils an die neue Ehe eine fiktive Berechnung gebietet.

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BGH, 11.05.2005 - Az: XII ZR 211/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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