Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ enthält keine - auch keine stillschweigende - Genehmigung eines Scheidungsantrags nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Das Betreuungsgericht muss über die Genehmigung gesondert entscheiden, nachdem der Betreuer auf Grundlage der ermittelten Wünsche des Betreuten eigenständig über die Einleitung des Scheidungsverfahrens befunden hat. Fehlt diese Genehmigung, ist der Scheidungsantrag unwirksam - mit der Folge, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1933 BGB nicht ausgeschlossen ist.
Nach dem Wortlaut setzt die Genehmigung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG voraus, dass der gesetzliche Vertreter einen Scheidungsantrag stellt. Die gesetzliche Vertretung eines volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten bedingt ihrerseits zunächst die Einrichtung einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenbereich sowie die Bestellung eines Betreuers, der als Vertreter handeln und einen der Genehmigung zugänglichen Scheidungsantrag stellen kann (§ 1902 BGB a.F.; nunmehr § 1823 BGB). Das Betreuungsgericht hat nach dem Wortlaut des Gesetzes über die Genehmigung eines konkreten Scheidungsantrags zu entscheiden - was die vorherige Bestellung des Betreuers und dessen eigenständige Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens logisch voraussetzt.
Erbrecht des überlebenden Ehegatten
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist gemäß § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. War der Erblasser bei Einleitung des Scheidungsverfahrens geschäftsunfähig, wird das Scheidungsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Für die Wirksamkeit eines solchen Scheidungsantrags setzt § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG bei einem volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten die Genehmigung des Betreuungsgerichts voraus.Betreuerbestellung und Genehmigung als getrennte Verfahrensschritte
Mit der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ ist keine - auch keine konkludente - Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden. Wortlaut, Systematik und Zweck des § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG sprechen übereinstimmend dafür, dass es sich um zwei voneinander zu trennende Entscheidungen handelt.Nach dem Wortlaut setzt die Genehmigung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG voraus, dass der gesetzliche Vertreter einen Scheidungsantrag stellt. Die gesetzliche Vertretung eines volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten bedingt ihrerseits zunächst die Einrichtung einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenbereich sowie die Bestellung eines Betreuers, der als Vertreter handeln und einen der Genehmigung zugänglichen Scheidungsantrag stellen kann (§ 1902 BGB a.F.; nunmehr § 1823 BGB). Das Betreuungsgericht hat nach dem Wortlaut des Gesetzes über die Genehmigung eines konkreten Scheidungsantrags zu entscheiden - was die vorherige Bestellung des Betreuers und dessen eigenständige Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens logisch voraussetzt.
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