Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.678 Anfragen

Betreuerbestellung und Scheidungsgenehmigung sind getrennte Entscheidungen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ enthält keine - auch keine stillschweigende - Genehmigung eines Scheidungsantrags nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Das Betreuungsgericht muss über die Genehmigung gesondert entscheiden, nachdem der Betreuer auf Grundlage der ermittelten Wünsche des Betreuten eigenständig über die Einleitung des Scheidungsverfahrens befunden hat. Fehlt diese Genehmigung, ist der Scheidungsantrag unwirksam - mit der Folge, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1933 BGB nicht ausgeschlossen ist.

Erbrecht des überlebenden Ehegatten

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist gemäß § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. War der Erblasser bei Einleitung des Scheidungsverfahrens geschäftsunfähig, wird das Scheidungsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Für die Wirksamkeit eines solchen Scheidungsantrags setzt § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG bei einem volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten die Genehmigung des Betreuungsgerichts voraus.

Betreuerbestellung und Genehmigung als getrennte Verfahrensschritte

Mit der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ ist keine - auch keine konkludente - Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden. Wortlaut, Systematik und Zweck des § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG sprechen übereinstimmend dafür, dass es sich um zwei voneinander zu trennende Entscheidungen handelt.

Nach dem Wortlaut setzt die Genehmigung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG voraus, dass der gesetzliche Vertreter einen Scheidungsantrag stellt. Die gesetzliche Vertretung eines volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten bedingt ihrerseits zunächst die Einrichtung einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenbereich sowie die Bestellung eines Betreuers, der als Vertreter handeln und einen der Genehmigung zugänglichen Scheidungsantrag stellen kann (§ 1902 BGB a.F.; nunmehr § 1823 BGB). Das Betreuungsgericht hat nach dem Wortlaut des Gesetzes über die Genehmigung eines konkreten Scheidungsantrags zu entscheiden - was die vorherige Bestellung des Betreuers und dessen eigenständige Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens logisch voraussetzt.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

✓ Sofortiger Zugriff auf 48.090 Urteile
✓ Keine Zahlungsdaten erforderlich

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant