Die Unterbringung eines Betreuten in einer psychiatrischen Klinik begründet nicht automatisch einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim im Sinne des § 5 VBVG. Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls – insbesondere zwischenzeitliche längere Aufenthalte bei Angehörigen, die von vornherein absehbar kurze Unterbringungsdauer sowie die spätere Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort sprechen gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Klinik. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der nach § 5 VBVG zu bemessenden Betreuervergütung aus.
Damit allein ist jedoch noch nicht entschieden, ob der Betreute dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG hat. Beide Voraussetzungen - Heimeigenschaft der Einrichtung und gewöhnlicher Aufenthalt gerade dort - müssen kumulativ vorliegen.
Wie bemisst sich die Betreuervergütung nach § 5 VBVG?
Die Höhe der einem Berufsbetreuer zustehenden Vergütung richtet sich gem. § 5 VBVG unter anderem danach, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat. Für Betreute, die nicht in einem Heim leben, sieht das Gesetz einen höheren Stundenansatz vor als für Heimbewohner, da der tatsächliche Betreuungsaufwand außerhalb stationärer Einrichtungen regelmäßig größer ist. Die zutreffende Einordnung des gewöhnlichen Aufenthalts ist damit unmittelbar vergütungsrelevant.Fällt die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik unter den Heimbegriff?
Gem. § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG sind Heime Einrichtungen, die dazu dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ist hinsichtlich des dem Betreuer entstehenden Betreuungsaufwands grundsätzlich einem Heim gleichzustellen.Damit allein ist jedoch noch nicht entschieden, ob der Betreute dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG hat. Beide Voraussetzungen - Heimeigenschaft der Einrichtung und gewöhnlicher Aufenthalt gerade dort - müssen kumulativ vorliegen.
Wann liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt vor?
Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich dort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar kann auch ein in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter dort seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen; maßgeblich sind dafür aber stets die Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. OLG Zweibrücken, 03.05.2007 - Az: 3 W 62/07).Urteil freischalten
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LG Koblenz, 25.06.2007 - Az: 2 T 353/07
ECLI:DE:LGKOBLE:2007:0625.2T353.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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