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Diebstahl im Betrieb - Arbeitgeber bleibt auf Ermittlungskosten sitzen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird ein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter bestohlen, kann er zwar den unmittelbaren Warenschaden ersetzt verlangen, nicht jedoch den zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwand, der bei der Aufklärung und Rückabwicklung des Diebstahls durch eigenes Personal entsteht - dieser stellt nach dem Differenzschadensbegriff keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Bestreiten mit Nichtwissen bei eigenen Tathandlungen

Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur zu Tatsachen zulässig, die weder Gegenstand eigener Handlungen noch eigener Wahrnehmung des Erklärenden waren. Betrifft der geltend gemachte Schaden Gegenstände, die der Anspruchsgegner nach dem Vortrag der Gegenseite selbst entwendet hat, ist ihm der Umfang des Schadens regelmäßig durch die eigene Tathandlung bekannt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist in diesem Fall unbeachtlich; der Vortrag zum Schadensumfang gilt insoweit als zugestanden, sofern kein substantiiertes Gegenvorbringen erfolgt.

Vorliegend betraf dies die Aufstellung der durch den Beklagten entwendeten Waren, deren Umfang ihm bereits durch die eigene Tat sowie durch Mitteilungen im Strafverfahren bekannt gewesen war.

Haftung dem Grunde nach

Wird ein Arbeitnehmer bei Diebstählen zum Nachteil seines Arbeitgebers tätig, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch sowohl aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) als auch - bei fortbestehendem oder nachwirkendem Arbeitsverhältnis - aus dem Arbeitsvertrag. Der unmittelbare Sachschaden, bestehend im Wert der entwendeten Waren abzüglich etwaiger Gutschriften, ist danach zu ersetzen.

Ersatzfähigkeit des betrieblichen Arbeits- und Zeitaufwands: Wie ist ein „Ermittlungsaufwand“ rechtlich zu bewerten?

Streitig beurteilt wird die Frage, ob ein Geschädigter vom Schädiger auch den zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwand ersetzt verlangen kann, der eigenen Mitarbeitern bei der Ermittlung des Täters und der Rückschaffung entwendeter Gegenstände entsteht, ohne dass diesen Mitarbeitern hierfür eine gesonderte Vergütung gezahlt wurde.

Der Bundesgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung einen derartigen Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte selbst oder seine Mitarbeiter ohne besondere Vergütung tätig geworden sind (vgl. BGH, NJW 1969, 1109; BGH, NJW 1976, 1257). Dieser Linie haben sich auch die Oberlandesgerichte Braunschweig und Koblenz angeschlossen (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1976, 61; OLG Koblenz, NJW 1976, 63). Eine gegenteilige Auffassung vertrat demgegenüber das Landgericht Braunschweig (vgl. LG Braunschweig, NJW 1976, 1640).

Auch im Schrifttum werden unterschiedliche Standpunkte vertreten. Für eine Ersatzpflicht wird angeführt, in derartigen Fällen liege ein Verlust an Betriebsleistung vor, dessen kommerzieller Wert nach § 251 Abs. 1 BGB zu ersetzen sei (so Klimke, NJW 1974, 85 ff.). Eine vermittelnde Position bejaht eine Ersatzpflicht für Aufwendungen nach Entdeckung des Diebstahls, lehnt sie jedoch für die Zeit davor ab (so Canaris, NJW 1974, 521 ff.). Die Auffassung des Bundesgerichtshofs wird demgegenüber von anderer Seite verteidigt (so Spengler, Versicherungsrecht 1973, 115; Wollschläger, NJW 1976, 12 ff.). Auch die Kommentarliteratur zum Bürgerlichen Gesetzbuch folgt überwiegend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Palandt-Heinrichs, 35. Aufl., Vorbem. § 249, Anm. 2b ee; Erman, 6. Aufl. 1975, § 249 Rn. 36).

Das Gericht schloss sich vorliegend der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, sodass ein Ersatzanspruch für den geltend gemachten betrieblichen Arbeitsaufwand im Ergebnis abgelehnt wurde.

Maßgeblich für die Verneinung eines Ersatzanspruchs ist der im Zivilrecht geltende Differenzschadensbegriff: Ein messbarer Vermögensschaden liegt beim Geschädigten nicht vor, wenn eigene Mitarbeiter ohne zusätzliche Vergütung mit der Aufklärung und Abwicklung des Schadensfalls befasst waren. Die Mühewaltung bei der Feststellung der Schadensursache und bei der Abwicklung eines Schadensfalls gehört - auch wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde - zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten (vgl. BGH, NJW 1969, 1109). Ein größerer Betrieb ist insoweit nicht bessergestellt als ein Privatmann oder Kleinunternehmer, der die Schadensermittlung selbst vornimmt und hierfür keinen Ersatz verlangen kann. Die Ermittlung des Täters und die Wiederbeschaffung entwendeter Gegenstände stellt persönliche Rechtsausübung dar, die vom Schädiger nicht zu vergüten ist.


LG Koblenz, 21.07.1977 - Az: 6 S 132/77


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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