Überlässt der bei einem Unfall geschädigte Fahrzeughalter dem Fahrer sein Fahrzeug in Kenntnis von dessen fehlender Fahrerlaubnis, kann dies das Tatgericht zur Prüfung des Rechtfertigungsgrundes der mutmaßlichen Einwilligung in das Sichentfernen von der Unfallstelle drängen. Fehlen hierzu tatrichterliche Feststellungen, ist eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort lückenhaft und muss aufgehoben werden.
Wartepflicht nach einem Unfall
§ 142 Abs. 1 StGB verpflichtet einen Unfallbeteiligten grundsätzlich dazu, an der Unfallstelle zu warten, damit die zur Feststellung des Sachverhalts berechtigten Personen ihre Ansprüche sichern können. Diese Wartepflicht besteht nach der Rechtsprechung bereits dann, wenn mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern oder Polizeibeamten zu rechnen ist, die zu entsprechenden Feststellungen bereit sind (vgl. BGH, 18.05.1971 - Az: 4 StR 127/71). Auf die Anwesenheit des unmittelbar Geschädigten selbst kommt es dabei nicht zwingend an; auch bei alleiniger Beschädigung eines fremden, dem Unfallverursacher lediglich überlassenen Fahrzeugs kann die Wartepflicht grundsätzlich fortbestehen.Wann entfällt die Strafbarkeit der Unfallflucht?
Die Wartepflicht kann jedoch durch den Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung des Geschädigten entfallen. Ein derartiger Rechtfertigungsgrund liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung der Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Art der persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, des Umfangs des entstandenen Schadens und der bestehenden Haftungslage - ergibt, dass der an der Unfallstelle nicht anwesende, allein geschädigte Fahrzeughalter kein eigenes Interesse an einem Verbleiben des Unfallverursachers an der Unfallstelle hat. Es genügt in diesen Fällen, wenn sich der Unfallverursacher anschließend mit dem Geschädigten in Verbindung setzt und ihn über seine Beteiligung an dem Unfallgeschehen unterrichtet (vgl. BayObLG, 12.05.1992 - Az: 1St RR 55/92 mit zahlreichen Nachweisen; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht, 3. Auflage, Rnr. 238 mit Nachweisen; Hentschel, StVR, 36. Auflage, StGB § 142 Rnr. 51 mit Nachweisen).Welche Bedeutung hat die Kenntnis des Geschädigten von der fehlenden Fahrerlaubnis?
Besondere Bedeutung erlangt die Prüfung der mutmaßlichen Einwilligung, wenn der Geschädigte dem Unfallverursacher sein Fahrzeug in Kenntnis des Umstandes überlassen hat, dass dieser über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. In einer solchen Konstellation muss der überlassende Fahrzeughalter im Falle einer polizeilichen Unfallaufnahme mit eigenen strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG (Gestatten des Führens eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis) rechnen. Diese eigene Haftungs- und Risikolage des Geschädigten kann Rückschlüsse darauf zulassen, dass diesem an einer polizeilichen Unfallaufnahme und damit am Verbleiben des Fahrers an der Unfallstelle gerade nicht gelegen ist.Welche Folgen hat das Unterlassen der Erörterung für das Urteil?
Enthält ein Urteil zum Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort keine Feststellungen zu einer nach den Umständen naheliegenden mutmaßlichen Einwilligung des Geschädigten, ist die Verurteilung materiell-rechtlich lückenhaft. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass der Geschädigte das Fahrzeug in Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis des Fahrers überlassen hatte. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfasst dabei regelmäßig auch einen tateinheitlich abgeurteilten Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, soweit dieser die Weiterfahrt nach dem Unfallereignis betrifft; entsprechend kann auch der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinsichtlich der Fahrt bis zum Unfall von der Aufhebung mitumfasst sein.Welche Bedeutung hat die Schadenshöhe für die Entziehung der Fahrerlaubnis?
Für die Frage der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist zudem von Bedeutung, ab welcher Schadenshöhe ein Sachschaden als „bedeutend“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Sachschäden unter 2.000,00 DM sind nach der Rechtsprechung nicht als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB einzustufen (vgl. OLG Köln, 07.07.2000 - Az: Ss 262/00; Hentschel, StVR, 36. Auflage, § 69 Rnr. 17 mit Nachweisen).
OLG Köln, 12.03.2002 - Az: Ss 54/02
ECLI:DE:OLGK:2002:0312.SS54.02.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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