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Unbefristetes Fahrtenbuch verstößt gegen Verhältnismäßigkeit und Gleichheitsgrundsatz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist grundsätzlich von vornherein zu befristen. Eine bloße Inaussichtstellung oder Zusicherung der späteren Aufhebung genügt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.

Rechtsgrundlage und Ermessensspielraum bei der Fahrtenbuchanordnung

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, stehen sowohl der Erlass der Anordnung als auch die Bestimmung ihrer Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist am Zweck der Ermächtigungsgrundlage auszurichten und muss den Grundrechten sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Artikel 20 Abs. 3 GG genügen.

Muss eine Fahrtenbuchanordnung von vornherein befristet werden?

Der Verwaltungsgerichtshof stellt klar, dass die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs in der Regel bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses zu befristen ist. Die Behörde hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und wie lange eine Fahrtenbuchauflage zu befristen oder ob sie ausnahmsweise unbefristet zu erlassen ist. Eine bloße Bereitschaftserklärung, die Fortdauer der Anordnung nach einer bestimmten Zeit zu überprüfen, oder die Inaussichtstellung beziehungsweise verbindliche Zusicherung einer späteren Aufhebung genügt diesen Anforderungen nicht, da sie voraussetzt, dass die Anordnung selbst zunächst unbefristet ergeht. Damit grenzt sich das Gericht ausdrücklich von der gegenteiligen Auffassung ab, wonach es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit genüge, eine Überprüfung der Notwendigkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist in Aussicht zu stellen (vgl. VGH Bayern, 30.11.2022 - Az: 11 CS 22.1813). Diese Anforderung an eine von vornherein bestehende Befristung wurde bereits früher in der Rechtsprechung entwickelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 17.05.1988 - Az: 10 S 3077/87) und findet auch in der Literatur Zustimmung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., StVZO § 31a Rn. 50; Knop in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, StVZO § 31a Rn. 24).

Im zu entscheidenden Fall war eine Fahrtenbuchanordnung im Widerspruchsverfahren geändert worden, indem die ursprünglich auf 24 Monate befristete Anordnung durch eine unbefristete Anordnung mit lediglich in Aussicht gestellter beziehungsweise später verbindlich zugesicherter Aufhebung nach 24 Monaten ersetzt wurde. Eine solche Umgestaltung genügt dem Erfordernis der Befristung nicht, wenn keine besonderen Umstände dargelegt werden, die ein Absehen von einer Befristung rechtfertigen könnten.


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VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - Az: 13 S 404/23

ECLI:DE:VGHBW:2023:0510.13S404.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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