Halter eines Kraftfahrzeugs ist nicht automatisch, wer im Fahrzeugschein oder in der Zulassungskartei eingetragen ist, sondern wer das Fahrzeug tatsächlich für eigene Rechnung nutzt und die entsprechende Verfügungsgewalt besitzt. Die Meldepflicht aus § 27 Abs. 1 StVZO trifft daher nur den nach wirtschaftlichen Kriterien bestimmten Halter, nicht die lediglich formal eingetragene Person.
Meldepflicht des § 27 Abs. 1 StVZO und ihr Adressatenkreis
Nach § 27 Abs. 1 StVZO müssen die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen sind der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer des Fahrzeugs und, sofern er nicht zugleich Halter ist, zusätzlich der Halter. Wer als Halter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, bestimmt sich nach eigenständigen, von der formalen Eintragung unabhängigen Kriterien.Wie ist der Halterbegriff rechtlich zu bestimmen?
Halter eines Fahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und über diejenige Verfügungsgewalt verfügt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung wird ein Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und zugleich die damit verbundenen Kosten trägt. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahrzeugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. Die Haltereigenschaft ist damit weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis. Der Umstand, auf wessen Namen ein Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, stellt zwar ein wichtiges, jedoch keineswegs allein entscheidendes Indiz für die Haltereigenschaft dar.Abgrenzung zur formalen Eintragung in Kartei, Brief oder Schein
Eine Erweiterung des Halterbegriffs dahingehend, daß nach Sinn und Zweck des § 27 StVZO auch derjenige als meldepflichtiger Halter zu behandeln wäre, der lediglich in der Kartei, im Fahrzeugbrief oder im Fahrzeugschein eingetragen ist, kommt nicht in Betracht. Der von der Rechtsprechung entwickelte Halterbegriff mit dem oben beschriebenen wirtschaftlichen Inhalt steht seit Jahrzehnten fest und war dem Gesetzgeber bei Schaffung der Meldepflicht des § 27 StVZO bekannt. Hat der Gesetzgeber die Meldepflicht gleichwohl an den nach diesen Kriterien bestimmten Halter geknüpft, ist diese Entscheidung verbindlich; eine hiervon abweichende Auslegung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die lediglich eingetragene Person hierdurch von Meldepflichten freigestellt bleibt, obwohl sie weder Eigentümer noch Halter ist.Konkrete Anwendung im zu entscheidenden Fall
Vorliegend war die Betroffene zu keiner Zeit Eigentümerin des Fahrzeugs; Eigentum hatte vielmehr ihr Sohn durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 Satz 1 BGB erworben, nachdem er das Fahrzeug aus eigenen Mitteln angeschafft hatte. Auch als Halterin kam die Betroffene nicht in Betracht, da nicht sie, sondern ihr Sohn die Nutzungen aus dem Fahrzeug zog, die laufenden Kosten trug und über Anlaß, Ziel und Zeit der Fahrten bestimmte. Da die Betroffene somit weder Eigentümerin noch Halterin des Fahrzeugs war, traf sie keine Meldepflicht aus § 27 Abs. 1 StVZO, obwohl sie bei der Anmeldung als Halterin eingetragen worden war.
OLG Köln, 08.10.1993 - Az: Ss 414/93
ECLI:DE:OLGK:1993:1008.SS414.93.00
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