Reagiert der Fahrzeughalter nicht auf einen Anhörungsbogen, der ihn als möglichen Zeugen über sein Schweigerecht hinsichtlich der Benennung des Fahrzeugführers belehrt, darf die Behörde regelmäßig von einer nicht hinreichenden Mitwirkung an der Fahrerermittlung ausgehen und eine Fahrtenbuchanordnung erlassen. Auf ein Verschulden des Halters an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers kommt es dabei nicht an.
Eine mangelnde Mitwirkung des Halters begründet die Fahrtenbuchanordnung also nicht selbst, sondern wirkt sich nur mittelbar aus: Sie reduziert den Umfang der behördlicherseits geschuldeten eigenen Ermittlungen und schneidet dem Halter den Einwand ab, die Feststellung des Fahrers wäre bei weiteren Ermittlungen möglich gewesen. Ob die Mitwirkung ausreicht, hängt dabei nicht davon ab, ob der Halter durchsetzbare Rechtspflichten aus dem Bußgeldverfahren, etwa eine Zeugnispflicht nach § 46 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO, verletzt hat. Ein rechtmäßiges Schweigen im Bußgeldverfahren kann im nachfolgenden Verwaltungsverfahren gleichwohl als Obliegenheitsverletzung gewertet werden, da kein „doppeltes Recht“ besteht, zur Täterschaft keine Angaben zu machen, aber dennoch eine Fahrtenbuchanordnung abzuwehren.
Wann erfolgt eine Fahrtenbuchanordnung?
Die Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO dient nicht der Sanktionierung eines konkreten Verkehrsverstoßes, sondern der Gefahrenabwehr. Sie soll sicherstellen, dass künftige, mit demselben Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten alsbald aufgeklärt werden können. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war, obwohl die Verfolgungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat.Welche Rolle spielt die Mitwirkung des Fahrzeughalters?
Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich am Verhalten des Fahrzeughalters ausrichten. Reagiert dieser nicht in der gebotenen Weise auf ein Anhörungsschreiben, sind der Behörde weitere Ermittlungsversuche regelmäßig nicht zuzumuten. Dabei kommt es für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht darauf an, ob den Halter ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers trifft. Maßgeblich ist allein, dass der verantwortliche Fahrer mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden konnte. Dies entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung (vgl. BVerfG, 07.12.1981 - Az: 2 BvR 1172/81; BVerwG, 23.06.1989 - Az: 7 B 90.89).Eine mangelnde Mitwirkung des Halters begründet die Fahrtenbuchanordnung also nicht selbst, sondern wirkt sich nur mittelbar aus: Sie reduziert den Umfang der behördlicherseits geschuldeten eigenen Ermittlungen und schneidet dem Halter den Einwand ab, die Feststellung des Fahrers wäre bei weiteren Ermittlungen möglich gewesen. Ob die Mitwirkung ausreicht, hängt dabei nicht davon ab, ob der Halter durchsetzbare Rechtspflichten aus dem Bußgeldverfahren, etwa eine Zeugnispflicht nach § 46 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO, verletzt hat. Ein rechtmäßiges Schweigen im Bußgeldverfahren kann im nachfolgenden Verwaltungsverfahren gleichwohl als Obliegenheitsverletzung gewertet werden, da kein „doppeltes Recht“ besteht, zur Täterschaft keine Angaben zu machen, aber dennoch eine Fahrtenbuchanordnung abzuwehren.
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OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - Az: 12 ME 170/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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