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Schweigen im Bußgeldverfahren schützt nicht vor dem Fahrtenbuch

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Beruft sich ein Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf sein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht und trägt dadurch zur Nichtfeststellung des Fahrers bei, steht dies der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.

Wann erfolgt eine Fahrtenbuchauflage?

Wird mit einem zugelassenen Kraftfahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und kann die zuständige Behörde den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht ermitteln, kann sie dem Halter gemäß § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Zweck dieser Regelung ist die Sicherstellung der zukünftigen Feststellbarkeit von Fahrzeugführern, um eine effektive Verfolgung künftiger Verkehrsverstöße zu gewährleisten. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit richten sich dabei maßgeblich nach dem Verhalten und der Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters.

Steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht der Fahrtenbuchauflage entgegen?

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die Ausübung eines strafprozessualen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht aus. Macht der Halter eines Kraftfahrzeugs von einem solchen Recht Gebrauch und trägt dadurch zur Nichtfeststellung des Fahrzeugführers bei, muss er die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs in Kauf nehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen (vgl. BVerwG, 11.08.1999 - Az: 3 B 96.99; BVerwG, 22.06.1995 - Az: 11 B 7.95; OVG Hamburg, 28.06.2016 - Az: 4 Bf 97/15.Z; VGH Bayern, 28.01.2015 - Az: 11 ZB 14.1129; OVG Sachsen, 04.08.2014 - Az: 3 B 90/14). Ein doppeltes Schutzrecht dahingehend, im Bußgeld- oder Strafverfahren zu schweigen und gleichzeitig trotz fehlender Mitwirkung an der Fahrerfeststellung von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da dies dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO zuwiderliefe (vgl. BVerwG, 22.06.1995 - Az: 11 B 7.95, unter Hinweis auf BVerfG, 07.12.1981 - Az: 2 BvR 1172/81).


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VGH Bayern, 26.03.2019 - Az: 11 ZB 18.1256


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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