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Bußgeldverfahren - Wann die Privilegierung für Medizinalcannabis-Patienten scheitert

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Privilegierung des § 24a Abs. 4 StVG für die bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis greift nur, wenn eine ordnungsgemäße ärztliche Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung vorliegt. Fehlt es an einer klaren Regelung von Einzel- und Tagesdosis im Verhältnis zur verschriebenen Gesamtmenge, liegt keine bestimmungsgemäße Einnahme vor, sodass sich der Betroffene nicht auf die Ausnahmevorschrift berufen kann.

Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG

Nach § 24a Abs. 4 StVG wird der Ordnungswidrigkeitentatbestand des Führens eines Fahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels nicht verwirklicht, wenn die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Bußgeldbewehrung des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss dar und ist wegen des damit verbundenen Missbrauchspotenzials restriktiv auszulegen (vgl. OLG Hamm, 28.04.2026 - Az: 5 ORbs 87/26). Eine pauschale oder generalklauselartige Verschreibung genügt den Anforderungen der Norm nicht.

Welche Anforderungen gelten an eine ärztliche Verschreibung von Medizinalcannabis?

Der Begriff der Verschreibung ist in § 24a Abs. 4 StVG selbst nicht definiert. Darunter zu verstehen ist die vom Arzt stammende schriftliche Anweisung an einen Apotheker, einer bestimmten Person ein bestimmtes Arzneimittel zu bestimmten Bedingungen auszuhändigen (vgl. Kraatz medstra 2024, 343, 345). Seit der Teillegalisierung von Cannabis richtet sich die Verschreibung von Medizinalcannabis nach § 3 MedCanG, wonach Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden darf. Für die Verschreibung gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG die Regelungen der § 2 und § 4 AMVV entsprechend, welche die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine ärztliche Verordnung normieren (vgl. Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. § 24a StVG Rn. 22; Patzak/Fabricius/Patzak Betäubungsmittelgesetz 11. Aufl. § 3 MedCanG Rn. 1 m.w.N.).

Zu den notwendigen Angaben zählt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV die Dosierung oder ein Medikationsplan beziehungsweise eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der verschreibenden Person, sofern diese in der Verschreibung entsprechend kenntlich gemacht wurde oder das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. Ferner ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AMVV die Gültigkeitsdauer der Verschreibung anzugeben; fehlt diese Angabe, gilt gemäß § 2 Abs. 5 AMVV eine gesetzliche Gültigkeitsdauer von drei Monaten.

Wann liegt eine bestimmungsgemäße Einnahme vor?

Eine bestimmungsgemäße Einnahme im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG setzt voraus, dass die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht und das Arzneimittel weder missbräuchlich noch überdosiert verwendet wird (vgl. OLG Bamberg, 02.01.2019 - Az: 2 Ss OWi 1607/18). Offenbleiben kann dabei, ob die ärztliche Verschreibung einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraussetzt, da hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. OLG Oldenburg, 14.03.2023 - Az: 2 ORbs 16/23; AG Hamburg-Wandsbek, 24.09.2025 - Az: 726b OWi 58/25 2023 Js 741/25; OLG Hamm, 28.04.2026 - Az: 5 ORbs 87/26). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die konkrete Krankheit in der Verschreibung ausdrücklich benannt wird, da die Norm lediglich eine Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall verlangt, ohne dessen Bezeichnung vorauszusetzen.

Entscheidend ist jedoch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen, eindeutigen Verschreibung mit klarer Dosierungsanweisung. Enthält eine Verschreibung sowohl eine Gesamtmenge als auch Einzel- und Tagesdosen, ohne dass erkennbar wird, ob es sich bei der Tagesdosis um eine vorgegebene Dosis oder lediglich um eine Tageshöchstdosis handelt, fehlt es an der erforderlichen Eindeutigkeit. Vorliegend betraf dies eine Verschreibung, nach der bei Zugrundelegung einer vorgegebenen Tagesdosis die verschriebene Gesamtmenge rechnerisch nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum als die gesetzliche Gültigkeitsdauer der Verschreibung nach § 2 Abs. 5 AMVV ausgereicht hätte, während bei Zugrundelegung einer bloßen Tageshöchstdosis die tatsächliche Konsummenge letztlich in das freie Ermessen des Verschreibungsempfängers gestellt worden wäre. Eine derartige Unbestimmtheit steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Dosierungsanweisung entgegen und führt dazu, dass eine bestimmungsgemäße Einnahme im Sinne des § 24a Abs. 4 StVG nicht vorliegt.

Welche Bedeutung hat ein Irrtum über die Dosierung für die Fahrlässigkeit?

Ein Irrtum über die zulässige Dosierung des verschriebenen Cannabis stellt einen Tatbestandsirrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG dar, der die vorsätzliche Begehung ausschließen kann. Für die Frage der Fahrlässigkeit ist jedoch maßgeblich, ob dieser Irrtum vermeidbar war. Ein solcher Irrtum ist regelmäßig vermeidbar, wenn Unklarheiten über die Dosierung durch einfache Nachfrage bei der verschreibenden Person hätten ausgeräumt werden können. Bestehen zudem Anhaltspunkte für eine zeitlich begrenzte Reichweite der verschriebenen Menge im Verhältnis zur Gültigkeitsdauer der Verschreibung, kann sich hieraus zusätzlich ergeben, dass die Unklarheit der Verschreibung erkennbar war. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung begegnet unter diesen Voraussetzungen keinen rechtlichen Bedenken.


BayObLG, 12.06.2026 - Az: 201 ObOWi 401/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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