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Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren bei falscher Zustellung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen durch die ersuchte Polizeidienststelle unterbricht die Verfolgungsverjährung, ohne dass die Ladung dem Betroffenen tatsächlich zugegangen sein muss. Wird der Bußgeldbescheid jedoch ausweislich der Postzustellungsurkunde nicht dem zustellungsbevollmächtigten Verteidiger selbst, sondern einer Kanzleikraft als vermeintlicher „gesetzlicher Vertreterin“ übergeben, liegt keine ordnungsgemäße, verjährungsunterbrechende Zustellung vor - mit der Folge, dass das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen ist.

Wann unterbricht eine polizeiliche Vernehmungsanordnung die Verjährung?

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verfolgungsverjährung unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Anordnung dieser Vernehmung unterbrochen. Für die Unterbrechungswirkung genügt bereits die behördliche Anordnung der Vernehmung; ein Zugang der konkreten Ladung beim Betroffenen ist nicht erforderlich (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, § 33, Rn. 9; BeckOK StGB/Dallmeyer, § 78c, Rn. 10; KK-OWiG/Graf, § 33, Rn. 23). Dies unterscheidet die Ladung von der Anhörung, bei welcher ebenfalls schon die Anordnung ausreicht, ohne dass ein Nachweis der Zustellung an den Betroffenen erforderlich wäre.

Wird die Sache von der zunächst befassten Bußgeldstelle an eine andere Polizeidienststelle zur weiteren Bearbeitung abgegeben, steht dies im Ermessen der ersuchten Dienststelle. Die Abgabe selbst entfaltet keine verjährungsunterbrechende Wirkung, hindert aber nicht, dass die daraufhin von der ersuchten Dienststelle angeordnete Vernehmung die Verjährung unterbricht (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, § 33, Rn. 13).

An die Erkennbarkeit des Ausstellers einer solchen Anordnung sind Anforderungen zu stellen, die sich aus dem Gesamtbild des Dokuments ergeben. Zwar kann eine Verfügung, die nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt, nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sein (vgl. OLG Hamm, 25.03.2014 - Az: 1 RBs 45/14). Ein fehlendes Handzeichen ist jedoch entbehrlich, wenn sich der behördliche Wille auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt, etwa weil die bearbeitende Person namentlich benannt und die Urheberschaft der Behörde erkennbar ist (vgl. BayObLG, 20.11.2003 - Az: 1 ObOWi 459/03; OLG Saarbrücken, zfs 2009, 532).

Vorliegend war die Verjährung durch die Anordnung der Ladung des Betroffenen zur Vernehmung wirksam unterbrochen worden, obgleich der Ladung selbst keine unmittelbare Unterschrift, sondern lediglich eine Namensangabe der bearbeitenden Beamtin beigefügt war.

Kann die Verjährung mehrfach durch aufeinanderfolgende Handlungen unterbrochen werden?

Eine Unterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG kann innerhalb desselben Verfahrensabschnitts nur einmal durch eine der dort genannten Handlungsvarianten erfolgen (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, § 33, Rn. 6a). Wird nach einer bereits erfolgten Anordnung der Vernehmung des Betroffenen in der Folge ein Anhörungsbogen versandt, entfaltet dieser keine eigenständige, erneute Unterbrechungswirkung. Zudem ist bei der Berechnung des Fristendes der Verjährung zu beachten, dass die Vorschriften der §§ 42, 43 StPO über die Fristberechnung hierauf keine Anwendung finden.


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AG Landstuhl, 27.07.2015 - Az: 2 OWi 4286 Js 5892/15

ECLI:DE:AGLANDS:2015:0727.2OWI4286JS5892.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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