Nimmt ein Polizeibeamter zur Ergänzung lückenhafter Erinnerung auf seine zeitnah gefertigte Anzeige Bezug und übernimmt hierfür die volle Verantwortung, kann dessen Aussage die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO tragen. Bei diesem Tatbestand ist trotz im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform eine Verurteilung wegen Vorsatzes ohne vorherigen Hinweis zulässig, da der Verstoß regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden kann.
Beweiswürdigung bei lückenhafter Erinnerung eines Polizeizeugen
Wird ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung von einem Polizeibeamten angezeigt und kann sich dieser in der Hauptverhandlung nicht mehr an sämtliche Einzelheiten des Vorfalls erinnern, steht dies einer Verurteilung nicht grundsätzlich entgegen. Der Polizeibeamte darf ergänzend auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Tatrichter mehrere Punkte aufklärt: Zum einen muss der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernehmen. Zum anderen muss geklärt werden, in welcher Weise er an der Anzeigeerstattung beteiligt war, ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen werden kann und weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass der Beamte den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung hat (vgl. OLG Düsseldorf, 11.04.2014 - Az: IV-2 RBs 37/14). Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Aussage des Polizeibeamten in Verbindung mit der Anzeige eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts bilden. Vorliegend stützte sich das Gericht auf die Angaben eines Polizeibeamten, der sich an zahlreiche Details der Fahrt erinnern konnte und ergänzend auf seinen zeitnah gefertigten Anzeigenvermerk Bezug nahm, um weitere Einzelheiten - etwa die Haltung des Mobiltelefons in der rechten Hand und den Sprechvorgang - zu bestätigen.Wann liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor?
Nach § 23 Abs. 1a StVO ist die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn dieses hierfür aufgenommen oder gehalten wird. Der Tatbestand setzt dabei keine tatsächlich bestehende Telefonverbindung voraus. Bereits das Aufnehmen des Mobiltelefons in Verbindung mit einer Nutzung mit Sprechfunktion - selbst wenn diese lediglich als Diktiergerät erfolgt - erfüllt den objektiven Tatbestand der Norm. Ahndungsfrei bleiben demgegenüber ausschließlich die bloße Umpositionierung des Geräts innerhalb des Fahrzeugs sowie das Telefonieren über eine Freisprechanlage oder ein Headset (vgl. NK-GVR/Krenberger, 1. Aufl. 2014, § 23 StVO, Rn. 12 ff. m.w.N.).Urteil freischalten
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AG Landstuhl, 02.04.2015 - Az: 2 OWi 4286 Js 1076/15
ECLI:DE:AGLANDS:2015:0402.2OWI4286JS1076.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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