Auch bei einschlägigen Voreintragungen kann von dem grundsätzlich indizierten Fahrverbot abgesehen werden, wenn zwischen dem vorangegangenen und dem neuen Geschwindigkeitsverstoß ein Zeitraum von 1,5 Jahren liegt und der Betroffene sich seither nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Als Kompensation kommt eine angemessene Erhöhung der Geldbuße in Betracht.
Vorliegend war der Betroffene bereits zwei Mal auffällig geworden, zuletzt wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung, wofür eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden waren; die entsprechende Entscheidung war rund anderthalb Jahre vor dem neuen Verstoß rechtskräftig geworden.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurde die ursprünglich vorgesehene Regelgeldbuße von 120 € unter Berücksichtigung der beiden Voreintragungen auf 300 € erhöht, während von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen wurde.
Wann indiziert eine Voreintragung ein Fahrverbot?
Nach § 25 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BKatV ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen, wenn der Betroffene innerhalb der maßgeblichen Frist bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Die Vorschrift begründet insoweit einen Regelfall, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn besondere Umstände gegen die Indizwirkung sprechen.Vorliegend war der Betroffene bereits zwei Mal auffällig geworden, zuletzt wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung, wofür eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden waren; die entsprechende Entscheidung war rund anderthalb Jahre vor dem neuen Verstoß rechtskräftig geworden.
Welche Funktion erfüllt das Fahrverbot?
Das Fahrverbot dient nicht der zusätzlichen Bestrafung, sondern soll auf den Betroffenen erzieherisch einwirken und ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten anhalten. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann ein Fahrverbot nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Anlasstat auf den Täter auswirkt (vgl. OLG Hamm, 23.07.2007 - Az: 2 Ss 224/07). Liegt zwischen der Tat und der gerichtlichen Entscheidung ein erheblicher Zeitraum, so kann dies dazu führen, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Einer langen Verfahrensdauer ist dabei regelmäßig durch eine Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots Rechnung zu tragen (vgl. OLG Brandenburg, 25.02.2020 - Az: 1 B 53 Ss-Owi 708/19 (405/19)).Wie wirkt sich der Zeitablauf zwischen den Verstößen aus?
Über die reine Verfahrensdauer hinaus kann auch der zeitliche Abstand zwischen dem früheren und dem neuen Verstoß Bedeutung für die Frage erlangen, ob die Regelvermutung des § 4 Abs. 2 BKatV im Einzelfall durchbrochen wird. Liegt der vorangegangene einschlägige Verstoß bereits geraume Zeit - hier 1,5 Jahre - zurück und ist der Betroffene seit dem neuen Vorfall nicht erneut auffällig geworden, so kann dies dem mit dem Fahrverbot verfolgten Zweck der Sanktionierung von Wiederholungstätern entgegenlaufen. In einem solchen Fall ist der Regelfall des § 4 Abs. 2 BKatV ausnahmsweise als nicht mehr einschlägig anzusehen, sodass von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden kann.Welche Rechtsfolge tritt an die Stelle des Fahrverbots?
Sieht das Gericht vom Regelfahrverbot ab, ist dem Umstand, dass ursprünglich lediglich ein Fahrverbot von einem Monat in Betracht kam, regelmäßig durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße Rechnung zu tragen. Auf diese Weise wird dem doppelten Sanktionszweck - Ahndung der Tat einerseits und Berücksichtigung der Voreintragungen andererseits - auch ohne Verhängung eines Fahrverbots hinreichend Rechnung getragen.Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurde die ursprünglich vorgesehene Regelgeldbuße von 120 € unter Berücksichtigung der beiden Voreintragungen auf 300 € erhöht, während von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen wurde.
AG Aschersleben, 20.02.2023 - Az: 62 OWi 29/22
ECLI:DE:AGASCHE:2023:0220.62OWI29.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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