Auch verkehrsrechtliche Vorahndungen, die wegen Nichterreichens der Eintragungsgrenze nicht ins Fahreignungsregister eingetragen werden, dürfen bei der Entscheidung über ein Fahrverbot zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden - jedenfalls dann, wenn die Vorahndung noch nicht länger zurückliegt als die kürzeste Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG. Ein gesetzliches Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 StVG gilt für solche geringfügigen Vorahndungen nicht.
Verwertung nicht eintragungspflichtiger Vorahndungen
Im Rahmen der Bemessung von Bußgeld und Fahrverbot ist zu entscheiden, inwieweit frühere verkehrsrechtliche Verstöße des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, bb StVG sind Bußgeldentscheidungen mit geringer Geldbuße nicht in das Fahreignungsregister einzutragen. Fraglich ist, ob solche nicht eintragungspflichtigen Entscheidungen gleichwohl in einem späteren Verfahren zu Lasten des Betroffenen herangezogen werden dürfen, etwa um von der Verhängung eines Fahrverbots nicht abzusehen.Wie unterscheidet sich das Verwertungsverbot bei eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vorahndungen?
Für eintragungsfähige Vorahndungen sieht § 29 Abs. 7 StVG nach deren Löschung ein ausdrückliches Verwertungsverbot vor. Ein vergleichbares gesetzliches Verwertungsverbot besteht für nicht eintragungspflichtige Vorahndungen dagegen nicht. Grundsätzlich dürfen daher auch Bußgeldentscheidungen, die wegen Nichtüberschreitung der Eintragungsgrenze nicht in das Fahreignungsregister einzutragen sind, zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. BayObLG, 06.02.1973 - Az: RReg. 1 St 511/72 OWi; OLG Düsseldorf, 05.11.1985 - Az: 2 Ss (OWi) 275/85 - 101/85 III).Kein Wertungswiderspruch bei zeitnaher Vorahndung
Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, geringfügige, nicht eintragungsfähige Vorahndungen zu Lasten des Betroffenen zu verwerten, während dies bei eintragungsfähigen Vorahndungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr zulässig ist. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 StVG beruht auf der Erwägung, dass dem Betroffenen eine Vorahndung nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr vorgehalten werden soll, weil er sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt hat (vgl. Dauer in: Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 29 StVG Rdn. 20). Diese Erwägung greift jedoch nicht, wenn die Vorahndung noch nicht länger zurückliegt als die kürzeste Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG. In einem solchen Fall fehlt es an der Grundlage für eine Privilegierung des Betroffenen, sodass die Verwertung der Vorahndung sachlich gerechtfertigt bleibt.Offene Frage: Verwertungsverbot analog § 29 Abs. 7 StVG nach Zeitablauf
Ob nach entsprechendem Zeitablauf ein Verwertungsverbot analog § 29 Abs. 7 StVG in Betracht kommt, wurde ausdrücklich offengelassen. Für eine solche analoge Anwendung könnte sprechen, dass andernfalls tatsächlich ein Wertungswiderspruch zwischen eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vorahndungen entstünde. Eine entsprechende Auffassung wurde bereits vertreten (vgl. BayObLG, 06.02.1973 - Az: RReg. 1 St 511/72 OWi, mit ablehnender Anmerkung Ganslmayer, NJW 1973, 1761), ohne dass hierzu eine abschließende Klärung erfolgte, da es für die konkrete Entscheidung auf diese Frage nicht ankam.Welcher Fall lag der Entscheidung zugrunde?
Vorliegend betraf dies eine rechtskräftige verkehrsrechtliche Vorahndung des Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße von 55 Euro. Diese Vorahndung wurde neben anderen Umständen herangezogen, um von der Verhängung eines Fahrverbots nicht abzusehen. Da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergab, dass die Vorverurteilung „zwischenzeitlich“ in der Rechtsbeschwerdeinstanz bestätigt worden war, was auf eine erst kürzlich ergangene Entscheidung während des laufenden Verfahrens hindeutet, lag die Vorahndung noch nicht länger zurück als die kürzeste Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG. Die Frage eines möglichen Verwertungsverbots nach Zeitablauf konnte daher dahinstehen.
OLG Hamm, 28.02.2019 - Az: III-4 RBs 49/19
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0228.4RBS49.19.00
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