Ein Überholvorgang eines Lastkraftwagens verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO, wenn er wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz eine unangemessene Zeitspanne beansprucht und dadurch den nachfolgenden Verkehr nicht nur kurzfristig behindert. Als Orientierungswert für einen noch zulässigen Überholvorgang gilt eine Dauer von maximal 45 Sekunden, was bei den vorgeschriebenen Sicherheitsabständen einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h für den überholenden und 70 km/h für den überholten Lkw entspricht.
Der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist bewusst offen gehalten und lässt erheblichen Interpretationsspielraum, welche Geschwindigkeitsdifferenz als „wesentlich höher“ anzusehen ist. Bezogen auf die spezielle Verkehrssituation des Lkw-Überholens auf zweispurigen Autobahnen existierte hierzu bislang kaum konkretisierende Rechtsprechung. Sinn und Zweck der Norm ist es, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden (vgl. BayObLG, VRS 15, 302). Bei der Auslegung darf jedoch nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen, da eine zu strenge Anforderung an die Geschwindigkeitsdifferenz faktisch einem Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen gleichkäme.
Als Orientierungswert wird eine Überholdauer von maximal 45 Sekunden für einen noch regelkonformen Vorgang zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Länge eines zu überholenden Fahrzeugs von knapp 25 m sowie der vor und nach dem Überholen einzuhaltenden Sicherheitsabstände von jeweils 50 m gem. § 4 Abs. 3 StVO entspricht dies einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das zu überholende Fahrzeug. Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die eine Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. eine Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h aufweisen und dadurch zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, unterliegen der bußgeldrechtlichen Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO.
Im zu entscheidenden Fall erstreckte sich der Überholvorgang eines Lastkraftwagens durch einen anderen über eine Strecke von mindestens 2 km bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 75 bis 90 km/h. Selbst bei einer durchgehenden Geschwindigkeit von 90 km/h hätte dies eine Dauer von 80 Sekunden erfordert. Zudem hatte sich infolge des Vorgangs eine Fahrzeugschlange gebildet. Damit war der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO erfüllt; eine zumindest fahrlässige Begehungsweise stand außer Frage.
Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Elefantenrennen“?
Als „Elefantenrennen“ wird im Straßenverkehr ein Überholvorgang bezeichnet, bei dem ein Lastkraftwagen einen anderen, langsameren Lastkraftwagen überholt, dabei jedoch wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz nur sehr langsam vorankommt und den nachfolgenden Verkehr über einen längeren Zeitraum behindert. Rechtlich ist ein solcher Vorgang an § 5 Abs. 2 S. 2 StVO zu messen. Danach darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG dar.Der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist bewusst offen gehalten und lässt erheblichen Interpretationsspielraum, welche Geschwindigkeitsdifferenz als „wesentlich höher“ anzusehen ist. Bezogen auf die spezielle Verkehrssituation des Lkw-Überholens auf zweispurigen Autobahnen existierte hierzu bislang kaum konkretisierende Rechtsprechung. Sinn und Zweck der Norm ist es, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden (vgl. BayObLG, VRS 15, 302). Bei der Auslegung darf jedoch nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen, da eine zu strenge Anforderung an die Geschwindigkeitsdifferenz faktisch einem Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen gleichkäme.
Nach welchen Kriterien bestimmt sich die Ahndungswürdigkeit eines Überholvorgangs?
Maßgeblich ist, ob der Verkehrsfluss durch den Überholvorgang unangemessen behindert wird. Keine Ahndung kommt danach in Betracht, wenn sich der Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspielt und der schnellere Verkehr ohne weiteres auf die äußere linke Spur ausweichen kann; Entsprechendes gilt für eine ansonsten leere zweispurige Autobahn. Ahndungswürdig ist ein Überholvorgang dagegen, wenn er wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird.Als Orientierungswert wird eine Überholdauer von maximal 45 Sekunden für einen noch regelkonformen Vorgang zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Länge eines zu überholenden Fahrzeugs von knapp 25 m sowie der vor und nach dem Überholen einzuhaltenden Sicherheitsabstände von jeweils 50 m gem. § 4 Abs. 3 StVO entspricht dies einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das zu überholende Fahrzeug. Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die eine Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. eine Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h aufweisen und dadurch zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, unterliegen der bußgeldrechtlichen Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO.
Im zu entscheidenden Fall erstreckte sich der Überholvorgang eines Lastkraftwagens durch einen anderen über eine Strecke von mindestens 2 km bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 75 bis 90 km/h. Selbst bei einer durchgehenden Geschwindigkeit von 90 km/h hätte dies eine Dauer von 80 Sekunden erfordert. Zudem hatte sich infolge des Vorgangs eine Fahrzeugschlange gebildet. Damit war der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO erfüllt; eine zumindest fahrlässige Begehungsweise stand außer Frage.
Welche Bedeutung hat die Regelung für die Praxis?
Die entwickelte Faustregel dient der praktikablen Handhabung sowohl für die Verkehrsteilnehmer als auch für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Sie kann jedoch nicht jede denkbare Verkehrssituation - etwa das Überholen mehrerer Lkw durch mehrere Lkw - abschließend erfassen. § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist nicht geeignet, jegliche Behinderung des schnelleren Verkehrs durch Lkw-Überholvorgänge auszuschließen; maßgeblich bleibt stets die Frage der unangemessenen Behinderung im Einzelfall.
OLG Hamm, 29.10.2008 - Az: 4 Ss OWi 629/08
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1029.4SS.OWI629.08.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


